Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Vertreter der in der Gesellschaft beschäftigten -9 Arbeitnehmer im Aufsichtsrat im Sinne der Mitbestimmung. Die Voraussetzungen für solche Mitglieder im Aufsichtsrat und ihre Anzahl sind im Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), im MitbestG und im MontanMitbestG geregelt (vgl. auch Grafik S. 809).
Mitbestimmung nach dem DrittelbG: In Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, in GmbHs, in Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften sowie in Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit einer Arbeitnehmerzahl von 500 bis 2000 (§ 1 Abs. 1 DrittelbG) erfolgt die Mitbestimmung im Unternehmen nach dem DrittelbG. Nach § 4 Abs. 1 DrittelbG muss der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, für die diese Regelung zutrifft, zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Die Arbeitnehmervertreter werden nach § 5 Abs. 1 DrittelbG in direkter, allgemeiner, geheimer und gleicher Wahl von den nach § 7 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebe des Unternehmens nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl gewählt. Die Unternehmensmitbestimmung nach dem DrittelbG ist nach § 1 Abs. 2 S.1 Nr.2 DrittelbG in Tendenzbetrieben sowie nach § 1 Abs. 2 S.2 DrittelbG in Betrieben der Religionsgemeinschaften ausgeschlossen.
Mitbestimmung nach dem MitbestG: Nach § 1 Abs. 1 MitbestG erfolgt die Mitbestimmung im Unternehmen in Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, in GmbHs, in Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften sowie in Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Nr. 1) mit einer Arbeitnehmerzahl von regelmäßig mehr als 2000 (Nr.2) nach dem MitbestG. Die ist dann nicht der Fall, wenn die Mitbestimmung in diesem Unternehmen nach dem MontanMitbestG erfolgt (§ 1 Abs. 2 MitbestG). Zudem ist die Mitbestimmung nach dem MitbestG gern. § 1 Abs. 4 MitbestG in -9 Tendenzbetrieben ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 1 MitbestG wird der Aufsichtsrat in den Gesellschaften mit je der gleichen Anzahl von Arbeitnehmervertretern und Vertretern der Anteilseigner besetzt. Allerdings hat der Aufsichtsratsvorsitzende, der im Streitfall von der Anteilseignerseite zu wählen ist (§ 27 Abs. 2 MitbestG), bei einem Patt in der Abstimmung eine Zweitstimme (29 Abs. 2 S.1 MitbestG). Daher können sich die Anteilseigner letztlich durch die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Zweitstimme durchsetzen. Daher spricht man davon, dass im Aufsichtsrat nur eine Quasiparität besteht.

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.




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