Arbeitsbehörde

Im Arbeitsrecht :

des Bundes ist das Bundesministerium für Arbeit u. Sozialordnung, das die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden G (Art. 74 Nr. 12 GG) u. RechtsVOen vorzubereiten hat. Zu seinem Geschäftsbereich gehören das Bundesarbeitsgericht u. das Bundessozialgericht. Unter der Aufsicht des BAM steht die BAnstArb., Nürnberg, die BAnst. für Arbeitsschutz u. Unfallforschung, Dortmund, u. das Bundesinstitut für Berufsbildung, Berlin. Die BAnstArb. ist eine Körperschaft des öffentl. Rechts u. gliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter u. die Arbeitsämter (§ 189
AFG; Satzung ANBA 80, 1009; 82, 1133). Als besondere Dienststelle besteht die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, die sich mit der
überörtl. Arbeitsvermittl. u. Stellenausschreibung im gesamten Bundesgebiet befasst. In allen Instanzen bestehen Verwaltungsräte u. Ausschüsse, die für ihren Bereich die Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen (§ 190 AFG). Die BAnstArb. ist zuständig für -Berufsberatung, —e Arbeitsvermittlung, Förderung der berufl. Bildung ( Berufsausbildungsbeihilfe), —÷ Rehabilitation, --e Arbeitslosenversicherung, Zahlung des Kurzarbeiter- u. --e Konkursausfallgeldes sowie die Kindergeldzahlung. Die BAnstArb unterhält ein
Institut für Arbeitsrecht und Berufsforschung in Nürnberg. Die BAnst. für Arbeitsschutz besteht aus dem Präsidenten, dem Kuratorium u. dem Lenkungsausschuss. Im Kuratorium wirken u. a. Vertreter der AG- u. AN-Organisationen mit. Es berät die BAnst. bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere wirkt es bei der Aufstellung der Forschungs- und Grundsatzprogramme mit. Zu den Aufgaben der BAnst. gehört die Bekämpfung von Unfallgefahren.
Organ des BAM ist das Bundesarbeitsblatt. In den Ländern steht ein Arbeits- (u. Sozial-)minister an der Spitze der Arbeitsverwal-
tung. Bei ihm ressortieren die Arbeitsgerichte u. Landesar-
beitsgerichte, soweit keine Rechtsprechungsministerien eingeführt sind.




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