Arbeitspflicht von Strafgefangenen Verpflichtung des Inhaftierten, eine ihm zugewiesene Arbeit, zu dessen Ausübung er in der Lage ist, auszuführen (§ 41 StVollzG). Eine Ablehnung der zugewiesenen Arbeit stellt eine Pflichtverletzung dar, die mit den Disziplinarmaßnahmen der §§ 102 ff. StVollzG geahndet werden kann. Die Arbeitspflicht der Gefangenen stellt zwar faktisch Zwangsarbeit dar, diese unterfällt hingegen nicht dem grundrechtlichen Schutz nach Art. 12 Abs. 2 GG (Art. 12 Abs. 3 GG). Für die Ausübung der Arbeit erhält der Gefangene ein Arbeitsentgelt. Grundsätzlich soll der Gefangene eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit tätigen (§ 37 Abs. 2 StVollzG). Wenn dies nicht möglich ist, kommen noch eine angemessene (§ 37 Abs. 4 StVollzG) oder eine arbeitstherapeutische Beschäftigung (§ 37 Abs. 5 StVollzG) in Betracht. Bis zu drei Monaten jährlich kann der Gefangene auch zu Hilfstätigkeiten im Rahmen der Anstalt herangezogen werden (§ 41 Abs. 1 StVollzG). Ein Anspruch auf Zuweisung von Arbeit besteht hingegen nicht.
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