Arbeitssicherheit, Fachkräfte für 1. Personelle und sonstige organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der A. regelt das G über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für A. vom 12. 12. 1973 (BGBl. I 1885) m. Änd. Der Arbeitgeber hat einen Betriebsarzt zu bestellen, wenn dies nach Art oder Umfang des Betriebs zur Gewährleistung der A. erforderlich ist (§ 2). Aufgaben des Betriebsarztes sind vor allem die Beratung in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes einschl. Unfallverhütung, die Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb, die arbeitsmedizinische Untersuchung und Betreuung der Betriebsangehörigen sowie die Kontrolle der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen und -vorschriften (§ 3 I). Nicht zu seinen Aufgaben gehört die Überprüfung von Krankmeldungen (§ 3 III).
Weitere Begriffe : Entwicklungsfehler | geheimer Rat | Schwangerschaftsklausel |
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