Krankmeldung

Im Arbeitsrecht :

Ist ein AN erkrankt u. kann er deshalb seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen, gebietet die Treupflicht, dem AG die Verhinderung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), mitzuteilen (AP 7 zu § 3 LohnFG = NZA 91, 103). Eine Frist bis zum 1. Tag 11.00 Uhr wird als zulässig angesehen. Für Arbeiter ergibt sich diese Verpflichtung aus § 3 LohnFG. Im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung o. im Tarifvertrag kann festgelegt werden, binnen welcher Frist die K. zu erfolgen hat. Nach § 3 LohnFG haben Arbeiter binnen drei Kalendertagen nach Krankheitsbeginn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger als in der 1. Bescheinigung angegeben, so gilt nach richtiger Ansicht die Frist entspr. Für Angestellte besteht keine gesetzliche Regelung, indes scheint das BAG eine analoge Anwendung anzunehmen (AP 31 zu § 615 BGB). Zumeist bestehen aber insoweit kollektiv- o. einzelvertragliche Regelungen. Wegen der unterschiedlichen Regelung besteht ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG. Hatte der AN besondere Aufgaben wahrzunehmen, die auch während der Erkrankung verrichtet werden müssen, kann ihn eine besondere Hinweispflicht treffen, andernfalls eine ao. Kündigung gerechtfertigt sein kann (AP 1 zu § 626 BGB Krankheit). Die Verletzung der Benachrichtigungspfl. kann nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Die Überschreitung der Meldefrist rechtfertigt sie nicht, wenn der AN hierfür besondere Gründe hatte. Ein einmaliger Verstoss genügt weder für eine ordentliche noch ao. Kündigung. Die Nicht-Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtfertigt nur dann eine Kündigung, wenn hierdurch betriebliche Interessen verletzt werden. Solange der Arbeiter sich nicht krankmeldet o. eine Krankheit nicht nachweist, ist der AG zur Verweigerung der Lohnfortzahlung berechtigt (§ 5 LohnFG). Reicht der AN ein Attest nach, so entfällt die Einrede (AP 1 zu § 3 LohnFG). Der AG kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anregen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.




Vorheriger Fachbegriff: Krankheitsverhütung | Nächster Fachbegriff: Kranzgeld


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen