Arbeitssicherstellungsgesetz

v. 9.7.68, regelt die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im Verteidigungs- und teilweise auch -Spannungsfall; für Zwecke der Verteidigung und des zivilen Bevölkerungsschutzes kann dann 1. das Recht zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen beschränkt, 2. ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis berufen, 3. eine Frau zum Dienst im Sanitätswesen verpflichtet werden.

Das Ges. über die Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung v. 9. 7. 1968 (BGBl. I 787) m. Änd. lässt gemäß Art. 12 a GG im Verteidigungsfall sowie unter den Voraussetzungen des Art. 80 a GG bestimmte die Berufsfreiheit einschränkende Maßnahmen zu, um lebens- und verteidigungswichtige Arbeitsleistungen (bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften, bei der öffentlichen Verwaltung einschl. des Zivilschutzes sowie im Bereich der Versorgung) sicherzustellen. Insbesondere können Wehrpflichtige in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden; das Recht, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, kann eingeschränkt werden. Für Wehrpflichtige, die für eine besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordernde Aufgabe verwendet werden sollen, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und ein Bereithaltungsbescheid für den Spannungs- und Verteidigungsfall bereits im Frieden vorgesehen (§§ 29, 30).




Vorheriger Fachbegriff: Arbeitssicherheitsgesetz | Nächster Fachbegriff: Arbeitsstättenverordnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen