befristete Arbeitsvertragsabreden

Vereinbarung einzelner, veränderter Modalitäten des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Dauer. Dabei werden für ein bestehendes, befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zeitlich befristete Abreden über einzelne, veränderte Modalitäten des Arbeitsvertrages geschlossen. Aufgrund des Umstandes, dass diese Abreden nur einzelne Modalitäten aus dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis und nicht das Arbeitsverhältnis selbst betreffen, ist in diesen Fällen nach überwiegender Auffassung das TzBfG nicht anwendbar. Damit bedarf es mangels Anwendbarkeit von § 14 Abs. 4 TzBfG zur Wirksamkeit der Befristung auch nicht der Schriftform. Trotzdem stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Befristung, da die befristeten Arbeitsvertragsabreden mit Ablauf des Befristungszeitraums automatisch auslaufen und damit die Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden könnten. Die Zulässigkeit der Befristung der einzelnen Arbeitsvertragsabreden richtet sich daher danach, ob die Vereinbarungen ihren sachlichen Grund in sich tragen oder aber ob sie objektiv funktionswidrig erfolgen. Ein solcher sachlicher Grund für eine befristete Vereinbarung von bestimmten Vertragsmodalitäten kann sich etwa aus dem Bedürfnis des Arbeitgebers an vorübergehender Mehrarbeit durch seinen Arbeitnehmer oder aber aus dem Interesse des Arbeitnehmers an kurzzeitiger Verringerung der Arbeitszeit wegen familiärer Belastungen ergeben. Gibt es keinen sachlichen Grund für die befristete Vereinbarung einzelner Modalitäten, so liegt eine objektiv funktionswidrige Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften vor. Eine Umgehungsabsicht ist dagegen nicht erforderlich. In diesem Fall gelten die Abreden über die Modalitäten des Arbeitsvertrages unbefristet weiter. Vgl. zur Zulässigkeit von befristeten Arbeitsvertragsabreden aus jüngster Zeit BAG, Urteil vom 14.1. 2004, Az. 7 AZR 213/03.

befristete Arbeitsvertragsabreden.




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