Aufgabe eines Gewerbebetriebes
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) gehören auch die Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) sowie die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, sie sind damit der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder der Veräußerung eines gewerblichen Teilbetriebes gleichgestellt.
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn
— der Steuerpflichtige aufgrund eines freiwilligen (z. B. Kündigung der Geschäftsräume) oder auch erzwungenen Entschlusses (BFH BStBl. II 1991, 802) den Betrieb aufgibt,
— dies in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit geschieht (nicht allmählich, sondern in einem engen zeitlichen Zusammenhang; BFH BStBl. II 1970, 719; 1993, 710),
— die wesentlichen Grundlagen des Betriebes an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen (ganz oder teilweise) überführt werden und
— durch die Betriebsaufgabe der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (in Abgrenzung zur Betriebsunterbrechung, BFH BStB1. II 1997, 561; 1998, 388).
— Der Aufgabegewinn/Aufgabeverlust wird wie folgt ermittelt:
Veräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter
+ gemeiner Wert der nicht veräußerten Wirtschaftsgüter
+ sonstige im Zusammenhang mit der Aufgabe erzielten Erträge
* Veräußerungskosten
* Buchwert des Betriebsvermögens
Aufgabegewinn/Aufgabeverlust
Die Ermittlung kann auch mithilfe einer auf den Aufgabezeitpunkt erstellten Aufgabebilanz ermittelt werden (BFH BStB1. II 1991, 802).
Der Aufgabegewinn wird nach § 16 Abs. 4 EStG begünstigt der Einkommensteuer unterworfen (keine Begünstigung und damit laufender Gewinn, wenn die selben Personen bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern beteiligt sind, § 16 Abs. 3 S. 5 EStG).
Bei einer Betriebsverpachtung besteht das Wahlrecht (BFH BStB1. II 1989, 863) zwischen
— Betriebsaufgabe mit entstehendem, begünstigtem Aufgabegewinn (Aufdeckung der stillen Reserven) und anschließenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr.2 EStG) oder
— Fortführung als verpachteter Gewerbebetrieb (einkommensteuerliches Fortbestehen des Betriebes) mit weiterhin Einkünften aus Gewerbebetrieb (keine Gewerbesteuerpflicht), jedoch ohne Aufgabegewinn und ohne Aufdeckung der stillen Reserven zum Verpachtungsbeginn (BFH BSt.131.1I 1992, 392; 1998, 373 und 388).
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