Veräußerungspreis
* Veräußerungskosten
* Anschaffungskosten (einschließlich Nebenkosten) der Beteiligung
* nachträgliche Anschaffungskosten (z.B. Ausfall eines kapitalersetzenden Darlehens, BFH BStBI. II 1999, 339, 342, 348) Veräußerungsgewinn/-verlust
Die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten ist eingeschränkt (§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG), wenn
— der Veräußerer die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hat und der Rechtsvorgänger keinen Veräußerungsverlust hätte geltend machen können,
— entgeltlich erworbene Anteile nicht innerhalb der letzten fünf Jahre ununterbrochen zu einer wesentlichen Beteiligung des Veräußerers gehört haben (gilt nicht, wenn die erworbenen Anteile die wesentliche Beteiligung begründet haben oder nach einer bereits bestehenden wesentlichen Beteiligung erworben wurden).
Die Auflösung einer Kapitalgesellschaft oder die Kapitalherabsetzung mit Kapitalrückzahlung ist einer Anteilsveräußerung gleichgestellt (§ 17 Abs. 4 EStG, als Veräußerungspreis ist in diesen Fällen der gemeine Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen).
Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne i. S. d. § 17 EStG sind um den Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG (9 060 €) zu kürzen und müssen bis einschließlich 2008 nur zur Hälfte versteuert werden (§ 3 Nr. 40 c EStG; Halb-einkünfteverfahren, Teileinkünfteverfahren).
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird durch die Verpflichtung der Notare, Abschriften der Beurkundungen über die Gründung, Auflösung oder Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften den
— > Finanzbehörden zu übersenden, sichergestellt (§ 54 EStDV).
Ist eine Kapitalgesellschaft Anteilseignerin von wesentlichen Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist die Veräußerung steuerfrei (§ 8 b KStG, Halbeinkünfteverfahren).
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