Aufteilungsplan
Bei einer Eigentumswohnung :
ln § 7 WEG (Grundbuchvorschriften) wird unter anderem Folgendes normiert: "Im Falle des § 3 Abs. 1 (vertragliche Einräumung von Sondereigentum) wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: (...) Eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Grösse der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; (...)."
In Wohnungseigentumssachen hat der Aufteilungsplan, wie in § 7 WEG verlangt, die gleiche Funktion wie das amtliche Verzeichnis nach § 2 der Grundbuchordnung für Grundstücke. Dort heisst es, dass die Grundstücke im Grundbuch nach einem amtlichen Verzeichnis benannt werden, in dem sie unter Nummern oder Buchstaben aufgeführt sind (§ 2 Abs. 2 GBO).
Aus den zitierten Vorschriften ist zu entnehmen, dass sich aus dem Aufteilungsplan (Zeichnung) die interne Aufteilung des ganzen Gebäudes nach Grösse und Lage des Gemeinschaftseigentums und Sondereigentums ergeben muss. Eine bis ins kleinste Detail gehende Ausgestaltung des Planes ist nicht erforderlich. Der Aufteilungsplan muss jedenfalls so gestaltet sein, dass das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum mit der notwendigen Bestimmtheit voneinander getrennt werden können beziehungsweise die Trennung für Aussenstehende erkennbar ist. Auch muss dann die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück angegeben werden, wenn nur dadurch die Trennung von Gemeinschafts- und Sondereigentum klar ersichtlich ist. Dabei ist zu beachten, dass zusammengehörige Räume farblich umrandet und angelegt werden und mit einer Nummer versehen sind. Falls der Aufteilungsplan keine klaren Abgrenzungen hat beziehungsweise grössere Unklarheiten bestehen, kann die Gefahr bestehen, dass kein wirksames Wohnungseigentum begründet wurde.
Wohnungseigentum (2).
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