Aufwendungsersatz für Pflegepersonen
Im Sozialrecht :
In der Sozialhilfe haben die Leistungsberechtigten der Hilfe zur Pflege Anspruch auf Ersatz angemessener und notwendiger Aufwendungen ihrer Pflegepersonen (§65 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB XII). Erstattet werden nur die Aufwendungen von Personen, die nicht professionell pflegen. Aufwendungen der Pflegeperson sind z.B. Fahrtkosten, Mehraufwand für Ernährung, zusätzliche Kosten für Bekleidung. Der Anspruch ist betragsmässig nicht begrenzt. Die Aufwendungen werden auch dann erstattet, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld erhält. In diesem Fall wird das Pflegegeld aber gekürzt (§ 66 Abs. 2 S. 1 SGB XII).
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