Hilfe zur Pflege
Im Sozialrecht :
Hilfe zur Pflege erhalten in der sozialen Entschädigung Pflegebedürftige, Beschädigte und Hinterbliebene. Die Hilfe umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Der Leistungsinhalt entspricht jenem der sozialen Pflegeversicherung (§26c BVG). In der Sozialhilfe erhalten pflegebedürftige Menschen, die keine oder keine ausreichenden Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten (§§61 ff. SGB XII), Hilfe zur Pflege. Mit den Leistungen der Hilfe zur Pflege soll die Pflege pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden. Die Hilfe zur Pflege hat grosse praktische Bedeutung. Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören Pflegebedürftige und Kranke und behinderte Menschen (§61 Abs. 1 SGB XII). Pflegebedürftig i.S.v. §61 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind Personen, die wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Masse der Hilfe bedürfen (§61 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Krankheiten oder Behinderungen sind Verluste, Lähmungen und andere Störungen am Stütz- und Bewegungsapparat (§61 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII), Funktionsstörungen der inneren Organe, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen und andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig i.S.d. Abs. 1 sind (§61 Abs. 3 SGB XII). Unerheblich ist, ob die Krankheit bereits von Geburt an vorlag oder erst im Verlaufe des Lebens des Pflegebedürftigen entstanden ist. Die Hilfe kann die Unterstützung des Pflegebedürftigen, die teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder die Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Verrichtungen zum Gegenstand haben (§61 Abs. 4 SGB XII). Regelmässige und gewöhnlich wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung (§61 Abs. 5 Nr. 1 SGB XII), im Bereich der Ernährung die mundgerechte Zubereitung oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkäufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen
der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen (§61 Abs. 5 SGB XII). Hilfe zur Pflege erhalten ferner Kranke und behinderte Menschen, die weniger als 6 Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren als einen erheblichen Hilfebedarf haben oder Hilfe für einen anderen Bedarf als nach §61 Abs. 5 SGB XII bedürfen (§61 Abs.l S.2 SGB XII). Kranke oder behinderte Personen in stationären Einrichtungen, die nicht pflegebedürftig sind, erhalten Hilfe zur Pflege aber nur, wenn ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht ausreichen oder nicht zumutbar sind (§61 Abs.l S.2 SGB XII). Kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht, soweit der Leistungsberechtigte vorrangige Pflegeleistungen eines anderen Trägers erhält. Vorrangige Leistungen zur Absicherung des Pflegerisikos sind insbesondere in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit leisten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Pflegeleistungen (§44 SGB
VII) . Bei Vorliegen eines Versorgungsfalles kommen ferner Pflegeleistungen nach dem BVG in Betracht. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, -* teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege (§ 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Der Umfang der Leistungen entspricht denen der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1,5-8 SGB XI).
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