Auskunftspflicht in sozialrechtlichen Angelegenheiten Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist (§ 15 SGB I). Daneben bestehen spezielle Auskunftsansprüche.
Weitere Begriffe : Parallelgesetzgebung | Vorratsschuld | Rechtsanwaltsgesellschaft |
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