Auskunftspflicht in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist (§ 15 SGB I). Daneben bestehen spezielle Auskunftsansprüche.

Auskünfte über die Sozialversicherung hat das Versicherungsamt zu erteilen, das bei jedem Landratsamt und bei den meisten kreisfreien Städten als Abteilung der unteren Verwaltung besteht (§§ 92 f. SGB IV). In der Rentenversicherung haben die Versicherungsanstalten an Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben - auf Antrag auch an jüngere - schriftliche Auskunft über die bisher erworbene Rentenanwartschaft zu erteilen; sie ist jedoch nicht rechtsverbindlich (§ 109 SGB VI). S. a. Herstellungsanspruch.




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