Auskunftspflicht (Selbstauskunft)
Im Mietrecht :
Immer wieder stellt sich die Frage, ob der Mieter den Vermieter anlügen darf. Hat der Mieter vor Vertragsschluss Auskunftspflichten nachzukommen? Häufig wird man feststellen, dass der Vermieter sich vor Abschluss des Mietvertrages über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters erkundigen möchte. Für den Wohnungssuchenden ist dabei von Interesse, ob er die Fragen des Vermieters ohne rechtliche Folgen wahrheitswidrig beantworten darf. Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass der Vermieter einen abgeschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Mieter in einer von ihm erklärten Selbstauskunft unrichtige Angaben, die einen wesentlichen Punkt betreffen, gemacht hat. Zumindest kann der Mietvertrag auch außerordentlich fristlos gekündigt werden, da falsche Angaben einen wichtigen Grund darstellen.
Rechtlich zulässige Fragen des Vermieters müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Sagt der Mieter die Unwahrheit, hat der Vermieter die Möglichkeit, sich von dem abgeschlossenen Mietvertrag ohne Kündigung durch Anfechtung zu lösen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang eigentlich nur das Problem, welche Fragen rechtlich zulässig sind und welche nicht.
Sicherlich zulässig sind alle Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach Bonität, Beruf (z. B. derzeitigem Arbeitgeber) und Familienstand sowie nach der Anzahl der Familienmitglieder, die einziehen wollen.
Weitere Stichwörter:
Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Ehegatten, Mietvertrag
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