Ausrüstungsbeihilfe
Im Sozialrecht :
In der Arbeitsförderung können (Ermessen) die Agenturen für Arbeit Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern Leistungen für Arbeitsgerät und Arbeitskleidung gewähren, wenn diese zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig sind (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Die Leistung ist auf maximal 260 € begrenzt (§ 54 Abs. 2 SGB III). Behinderten Menschen kann (Ermessen) die Agentur für Arbeit als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Ausrüstungsbeihilfe gewähren, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 SGB III). Die Leistungen sind gegenüber vergleichbaren Leistungen anderer Rehabilitationsträger subsidiär (§22 Abs. 2 SGB III). Behinderte Menschen erhalten die Ausrüstungsbeihilfe auch dann, wenn mit dieser eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§101 Abs. 1 SGB III). Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zu den Leistungsvoraussetzungen und zum Leistungsinhalt entsprechend. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können (Ermessen) bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Ausrüstungsbeihilfe gewähren (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 2
S. 2 SGB III). Die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Leistungen der Arbeitsförderung erhalten die Leistungsberechtigten nach dem SGB II nicht (§ 22 Abs. 4 SGB III).
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