Arbeitskleidung
Insbesondere bei gewerblichen Arbeiten wird dem Arbeitnehmer eine Arbeitskleidung zugestanden, weil die eigenen Kleidungsstücke sonst einer besonders starken Verschmutzung ausgesetzt werden. Gesteht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keine besondere Arbeitskleidung zu, dann besteht auch kein Anspruch darauf. Nur wenn es sogenannte betriebliche Übung ist, muss jedem Arbeitnehmer, der in dem entsprechenden Arbeitsbereich tätig ist, die besondere Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden. Sind besondere Schutzanzüge erforderlich oder verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern eine besondere Dienstbekleidung, dann muss er allerdings auch grundsätzlich die Kosten hierfür übernehmen. Ein normaler Anzug, der auch privat getragen werden kann oder z.B. schöne Kleider von Fernsehansagerinnen können nicht als Arbeitskleidung in diesem Sinne angesehen werden. Es besteht weder ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die Abnutzung normaler, auch alltäglich zu verwendender Kleidungsstücke noch kann ein entsprechender steuerlicher Abzug gemacht werden. Die Kleidung, die man durch Sitzen auf dem Bürostuhl im Laufe von Jahren also abwetzt, fällt unter die normalen Lebenshaltungskosten - auch wenn man einen Anzug ausschliesslich nur in der Firma trägt.
Im Sozialrecht:
Die Übernahme der Kosten der Arbeitskleidung gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung bei einer Eignungsfeststellung und der Arbeitserprobung (§ 35 SGB VII bzw. § 16 SGB VI i.V.m. §33 Abs. 4, 7 Nr. 2 SGB VIII). In der Arbeitsförderung beinhalten die Mobilitätshilfe, die Berufsausbildungsbeihilfe, die Förderung der beruflichen Weiterbildung und die Teilhabe am Arbeitsleben (§ 109 Abs. 1 S. 1 SGB
III i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 SGB IX) die Kosten für die Arbeitskleidung. In der sozialen Entschädigung wird Arbeitskleidung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§25 Abs. 4 S. 1 BVG i.V.m. § 26 Abs. 1 BVG i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 SGB IX), in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Leistung zur Eingliederung in Arbeit und in der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 33 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX) übernommen. Arbeitsgeräte, Arbeitsgeräteunfall
Im Arbeitsrecht:
Zu unterscheiden sind Schutzkl., die bei bestimmten Tätigkeiten über o. statt der Kl. zum Schutz gegen Arbeitsunfälle, Witterungsunbilden o. gesundheitl. Gefahren getragen werden; Arbeitskl. i. e. S., die zur Schonung der Privatkl. getragen wird; Berufskl., die für bestimmte Berufe zweckmässig o. üblich ist; Dienstkl., die im dienstl. Interesse zur Kenntlichmachung getragen wird. Bei der Einführung von Dienstkleidung hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (v. 1. 12. 1992 — 1 AZR 260/92 — NZA 93, 711). Das Recht der Bekl. ist gesetzlich kaum geregelt. Gelegentl. finden sich Regeln in Tarifverträgen (AP 7 zu § 33 BAT) u. Betriebsvereinbarungen. Aufgrund der Fürsorgepflicht (§§ 618I BGB, 62I HGB) ist der AG verpflichtet, Schutzkl. u. Körperschutzmittel zu stellen u. diese auch in angemessenem Umfang reinigen zu lassen. Eine Beteiligung des AN an den Kosten ist unzulässig (AP 18 zu § 618 BGB = DB 83, 234). Körperschutzmittel sind Kleidungsstücke, die den AN vor Gefahren schützen sollen (Schutzbrille, Helm, Sicherheitsschuhe usw.). Gelegentlich finden sich spezielle Regelungen in den zu § 120e GewO erlassenen VOen. Ein Transsexueller soll bereits vor Namensänderung und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit Anspruch auf Kleidung des anderen Geschlechtes haben (BB 91, 70). slosenversicherung (AV). 1. Anspruch auf Arbeitslosen-
geld (Alg.) hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Ver-
fügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet u. Alg. beantragt hat. Keinen Anspruch auf Alg. hat, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 100 AFG). Arbeitslos ist ein AN, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht o. nur eine kurzzeitige Beschäftigung (bis zu 18 Wochenstunden; § 102 AFG) ausübt (§ 101 AFG). Nicht arbeitslos ist, wer eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausübt o. mehreren, geringfügigen Tätigkeiten als AN o. Selbständiger nachgeht (§§ 101, 102 AFG), die die Grenze des § 102 AFG übersteigt. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer (1) eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann u. darf, sowie (2) bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren Massnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten sowie zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen und (3) das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das AA erreichbar ist. Der Arbeitslose muss eine Arbeitszeit hinnehmen, die bei den in Betracht kommenden Beschäftigungen üblich ist. Die Verfügbarkeit ist zu verneinen, wenn der AN wegen häuslicher Bindungen, die nicht in der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen bestehen, Beschäftigungen nur zu bestimmten Arbeitszeiten ausüben kann, (4) wegen seines Verhaltens nach der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Beschäftigung als AN nicht in Betracht kommt (Dirne; § 103 AFG). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Interessen der Gesamtheit der Versicherten und des Arbeitslosen gegeneinander abzuwägen. Einzelheiten bestimmt die BAnstArb. ZumutbarkeitsA0 v. 16. 3. 1982 (ANBA 523), AufenthaltsAO v. 3. 10. 1979 (ANBA 79, 1388 ber. 1549) geänd. 9. 3. 1990 (ANBA 600). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist von drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit 360 Kalendertage in einem die Beitragspflicht zur AV begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hat (§ 104 AFG) o. entspr. Ersatzzeiten (z. B. Wehrdienst, Lehrzeit, Auslandsbeschäftigung usw. §§ 107-109 AFG) aufzuweisen hat. Besonderheiten bei Kurzzeitbeschäftigten. Die Beitragspflicht richtet sich nach §§ 167ff. AFG. Danach sind grundsätzlich alle AN, Wehr- u. Ersatzdienstleistende, Beschäftigte in Einrichtungen für
Behinderte, Rehabilitanden, Gefangene usw. u. Heimarbeiter
beitragspflichtig (§ 168 AFG). Ausnahmen: § 169 AFG, z. B. nicht Krankenversicherungspflichtige, es sei denn, dass die fehlende Versicherungspflicht auf der Überschreitung der Jahresverdienstgrenze beruht; Schüler usw. Der Antrag auf Alg. ist bei dem zuständigen Arbeitsamt (§ 129 AFG) — auf dessen Verlangen persönlich (§ 61 SGB I) — zu stellen (§ 105 AFG). Die Arbeitslosmeldung muss immer persönlich erfolgen. Zuständig ist das AA, in dessen Bezirk der Arbeitslose seinen Wohnort hat; mangels Wohnort o. bei ständigem berufsmässig bedingten Aufenthalt an einem dritten Ort, der Aufenthaltsort (§ 129 AFG). Die Bezugsdauer des Alg. ist nach der Dauer der vorangegangenen Beschäftigung gestaffelt (§ 106 AFG). Das Alg. beträgt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben 67 v. H., für die übrigen 60 v.H. des um die gesetzl. Abzüge, die bei AN gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum (§ 111 AFG). Der BAM bestimmt die Leistungssätze für jedes Jahr durch RechtsVO (AFG — LeistungsVO 1994 v. 22. 12. 1993) (BGBl. I 2446); es legt den Berechnungen für Ledige, Verheiratete usw. die entsprechenden Einkommensteuermerkmale zugrunde (§ 111 II AFG). Entscheidend für den AN ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse (§ 113 AFG). Bemessungszeitraum sind die letzten abgerechneten 6 Monate vor dem Ende des beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses (§ 112 II AFG). Der Durchschnittsverdienst wird bei Stundenlöhnern aus der regelmässigen tarifl. Arbeitszeit, bei Monatslöhnern durch Multiplikation der vereinbarten regelm. Wochenarbeitszeit mit 13 und anschliessender Division durch 3 berechnet (§ 112 II, III AFG). Die Ausserachtlassung der Über- u. Mehrarbeitsstundenvergütung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 79, 1703). Auch das Alg. ist dynamisiert; d.h., es wird dem veränderten Lohn- u. Gehaltsniveau angepasst (§ 112a AFG). Alg. wird für 6 Wochentage, jeweils nach Ablauf des Zahlungszeitraumes von zwei Wochen (Zahlungszeitraum AO v. 15. 12. 1978 (ANBA 79, 409) gezahlt (§§ 114, 122 AFG). Anderweitige Einkommen sind grundsätzlich anzurechnen
(§ 115 AFG). Der Anspruch auf Alg. ruht während Arbeitskämpfen
(§ 116 AFG; vgl. Bieback u. a. BB 87, 676; Heintzen DB 87, 482; Otto RdA 87, 1; Schmidt-Preuss DB 86, 2488); des Bezuges von (Sozialleistungen, Altersrenten, Krankengeld) usw. (§ 118 AFG). Alg. kann zeitweise versagt werden, wenn der AN seine Arbeitsstelle gekündigt o. wegen Vertragsverletzungen entlassen worden ist u. dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzl. o. grobfahrlässig herbeigeführt hat, sowie wenn er eine zumutbare Arbeit nicht angenommen, sich keiner angebotenen Massnahme beruflicher Fortbildung unterzogen o. sie abgebrochen hat o. wenn er sich trotz Aufforderung beim AA nicht meldet (§§ 119, 120, 132 AFG; MeldeAO v. 14. 12. 1972, ANBA 73, 245; 73, 367; teils verfassungswidrig BVerfG AP 31 zu Art. 14 GG vgl. auch AufenthaltsAO v. 24. 3. 1993 (ANBA 769). Bei Störung der Ermittlungen der BAnstArb. zur Prüfung der An-
roraussetzungen kann das Alg. ganz o. teilw. versagt werden (§ 66 SGB). Übersicht NZS 93, 110.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat, wer arbeitslos ist; der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht; sich beim AA arbeitslos gemeldet u. Arbeitslosenhilfe beantragt hat; keinen Anspruch auf Alg. hat, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist, bedürftig ist u. innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung entweder Alg. bezogen hat o. längere Zeit in entlohnter, nicht nur geringfügiger Beschäftigung gestanden o. sonstige Ersatzzeiten oder gleichgestellte Zeiten aufzuweisen hat (§ 134 AFG). In der Arbeitslosenhilfe-VO v. 7. 8. 1974 (BGB1. I 1929) zul. geänd. 18. 12. 1992 (BGBl. I 2044) sind Ersatztatbestände für die entgeltliche Tätigkeit aufgezählt. Die Alhi beträgt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 57 v. H., sonst 53 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei AN gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgeltes (§ 136 AFG).
Kosten des Arbeitnehmers für Arbeitskleidung können als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein (§ 9 I Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist, dass kein Aufwendungsersatz durch den Arbeitgeber erfolgt und es sich um typische Berufskleidung handelt. Dies sind berufsspezifische Kleidungsstücke, die regelmäßig auf eine bestimmte Berufstätigkeit zugeschnitten sind, z. B. weiße Arztkittel (BFH BStBl. II 96, 202). Normale Kleidungsstücke können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie eine berufliche Funktion erfüllen und eine außerberufliche Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z. B. weiße Hose eines Arztes (BFH BStBl. II 91, 348). Außer den Kosten der Anschaffung sind auch die Kosten der Reparatur und der Reinigung der Berufskleidung Werbungskosten. Wird die Berufskleidung vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassen, so ist dieser Vorteil nicht als zusätzlicher Lohn steuerlich zu erfassen, sondern ist gemäß § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei, vgl. Werbungskostenersatz.
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