Aussetzung der Hauptverhandlung

Abbruch der
Hauptverhandlung über den in § 229 Abs. 1, 2 StPO höchstzulässigen Zeitraum von drei Wochen hinaus. Die Entscheidung über die Aussetzung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten durch Beschluss des Gerichts (§ 228 Abs. 1 StPO). Als Folge der Aussetzung muss eine neue selbstständige Verhandlung stattfinden. Der die Aussetzung ablehnende Beschluss ist gemäß § 305 S.1 StPO unanfechtbar. Abzugrenzen ist die Aussetzung von der Unterbrechung der Hauptverhandlung.
Die Notwendigkeit der Aussetzung kann sich aus der Fürsorge- oder Sachaufldärungspflicht des Gerichts ergeben. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Aussetzung u. a. im Zusammenhang mit der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 Abs. 2, 3 StPO), bei Bestellung eines neuen Verteidigers (§ 145 Abs. 3) oder fehlender Einhaltung der Ladungsfrist (§ 217 Abs. 2 StPO).

in Strafsachen ist (zum Unterschied von der Unterbrechung) die Vertagung mit der Folge, dass mit der HV von neuem begonnen werden muss. Über die A. entscheidet das Gericht, während kürzere Unterbrechungen vom Vorsitzenden angeordnet werden (§ 228 StPO). Die A. ist geboten, wenn ein Beweismittel während des für eine Unterbrechung zulässigen Höchstzeitraums (§ 229 StPO) nicht herbeigeschafft und die HV daher in dieser Zeit nicht fortgesetzt werden kann. Gesetzlicher Anspruch auf A. oder Unterbrechung kann bestehen, wenn der Angeklagte Nichteinhaltung der Ladungsfrist rügt oder bei Anwaltswechsel der Verteidiger oder bei veränderter Rechts- oder Sachlage der Angeklagte Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung beansprucht (§§ 217 II, 265 III, IV, 145 III StPO).




Vorheriger Fachbegriff: Aussetzung | Nächster Fachbegriff: Aussetzung der sofortigen Vollziehung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen