Auszug des Mieters
Im Mietrecht :
Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Mietverhältnisses und mit dem Auszug des Mieters aus der Mietwohnung taucht immer wieder die Frage auf, in welchem Zustand der Mieter die von ihm angemieteten Räume zu verlassen hat. Allgemeine Meinung ist, dass der Mieter auf keinen Fall die Räume absolut neuwertig zurückzugeben hat, auch wenn er sie neu übernommen hat. Abnutzungsspuren müssen vom Vermieter hingenommen werden, denn dafür zahlt der Mieter ja die Miete.
Wenn zwischen Vermieter und Mieter keine Schönheitsreparaturen vereinbart sind, braucht der Mieter die Wohnung nur sauber und besenrein zurückzugeben. Allerdings muss der Mieter an der Mietsache verursachte Schäden (Brandloch im Teppichboden/gesprungene
Glasscheibe/mehr als 25 Dübellöcher in Fliesenwand) beseitigen oder entsprechenden Schadensersatz in Geld an den Vermieter bezahlen.
Dies ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Außerdem kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Welche Arbeiten der Mieter bei seinem Auszug im Einzelnen durchführen muss, ergibt sich aus dem tatsächlichen Zustand der Räume und nicht aus der Tatsache, in welchem Zustand der Mieter bei Mietbeginn die Mieträume übernommen hat; dabei ist zu unterscheiden zwischen normalen Abnutzungen, Schönheitsreparaturen und Schäden an der Mietsache.
Dies kann zu dem Ergebnis führen, dass der Mieter einen Wohnraum in einem besseren Zustand bei Mietende zurückgeben muss, als er ihn bei Mietbeginn erhalten hat. Haben die Mietparteien bei Vertragsbeginn etwas anderes ausdrücklich vereinbart, kommt es auf die jeweilige Vereinbarung an: Ist vereinbart, dass der Mieter die Wohnung im gleichen Zustand zurückzugeben hat, in dem er sie erhalten hat, braucht er eine stark abgewohnte Wohnung auch nur im abgewohnten Zustand zurückzugeben, eine neue Wohnung (Erstbezug) in neuwertigem Zustand. Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, wenn die Mietzeit nur von kurzer Dauer war und sich der Mieter bei seinem Auszug darauf beruft, er habe die Räume in der kurzen Zeit nicht abgewohnt. Zieht der Mieter kurzfristig oder vor Ablauf eines vereinbarten üblichen Fristenplanes aus, so kann sich ergeben, dass der Mieter sich quotenmäßig (prozentual) an den Kosten von Schönheitsreparaturen zu beteiligen hat. Die Frage der Schönheitsreparaturen ist gesetzlich leider nicht geregelt. Bei der Entscheidung von Einzelfragen ist jeweils die veröffentlichte Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Weitere Stichwörter:
Kaution, Nachmieter, Räumung, Schönheitsreparaturen, Umzugskosten
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