Bankeinlagen

Die Annahme fremder Gelder als Einlagen (Einlagengeschäft) ist nach § 1 I S. 2 Nr. 1 KWG ein Bankgeschäft. B. in diesem Sinne sind die von einem Kreditinstitut als Darlehen oder zur unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) angenommenen Gelder, wenn sie von einer Vielzahl von Geldgebern auf Grund typisierter Verträge ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten entgegengenommen werden; dazu zählen auch Gutschriften im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Zahlungsinstitute, Girogeschäft) oder aus Kreditgewährung. B. werden herkömmlicherweise nach der Fälligkeit unterschieden in Sichteinlagen, für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht vereinbart ist, Termineinlagen mit fester Laufzeit, B. mit einer Kündigungsfrist (Kündigungsgelder) oder einer Laufzeit von mindestens 30 Zinstagen (Festgelder) und Spareinlagen, für die Kreditinstitute i. d. R. ein Sparbuch ausgeben.

ist die von einem Kreditinstitut als Darlehen oder in ähnlicher Weise von einer Vielzahl von Geldgebern auf Grund typisierter Verträge (u.a. bargeldloser Zahlungsverkehr) entgegengenommene Geldeinlage. Die B. ist entweder Sichteinlage, Termineinlage oder Spareinlage. Die Annahme von Geld als B. ist ein Bankgeschäft. Lit.: Brueesch, A., Einlegerschutz bei Bankeinlagen, 1982




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