Banken

Banken sind Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld-, Kapital-und Kreditgeschäfte betreiben. Sie unterliegen der staatlichen Bankenaufsicht. Wenn ein solches Unternehmen seinen Betrieb aufnehmen will, muss das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Genehmigung dazu erteilen. Außerdem bestehen für Banken gesetzliche Vorschriften, die sich auf die personelle Ausstattung sowie auf bestimmte Organisationsvorgaben beziehen und deren Einhaltung ebenfalls vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen überwacht wird. So muss jede Bank
* über einen Geldwäschebeauftragten verfügen,
* sich genau an die Vorschriften halten, die hinsichtlich ihrer Eigenkapitalausstattung und Liquidität bestehen, alle von ihr gewährten Großkredite und Kredite an die Mitglieder ihrer Geschäftsführung melden,
* die Jahresabschlüsse prüfen lassen.

Darüber hinaus haben die Sparkassen, Privatbanken und Genossenschaftsbanken zur Sicherung der Kundengelder je einen Fonds gegründet, der einspringt, wenn eine Bank zahlungsunfähig geworden ist.
EJ 0 1-20 KWG
Pflicht zur Zusammenarbeit?
Da heute die weitaus meisten Geldgeschäfte wie Einkäufe, Empfang von Lohn bzw. Gehalt oder Zahlung der Miete bargeldlos getätigt werden, braucht im Grunde jeder Mensch eine Bankverbindung. Dennoch sind die Banken nicht verpflichtet, einen Kunden anzunehmen — für Sparkassen bestehen allerdings Sondervorschriften. Es kann also, z. B. für jemanden, der als säumiger Schuldner bekannt ist, zu Schwierigkeiten führen, wenn die alte Bank das Vertragsverhältnis kündigt und eine neue Bank nicht bereit ist, mit dem Betreffenden zusammenzuarbeiten.
Bankschließfach
Wenn die Bank einem Kunden ein Schließfach oder einen Safe zur Verfügung stellt, in dem er Wertgegenstände unterbringen kann, haben beide eine Art Mietvertrag abgeschlossen. Dennoch kann die Bank gewisse Sicherungspflichten übernehmen, die z. B. darin bestehen, dass man das Schließfach nur mit zwei Schlüsseln, die gleichzeitig bedient werden müssen, öffnen kann. In dem Fall liegt eine so genannte geteilte Obhut vor: Der Bankkunde hat die Obhut und damit die Haftung für den Schlüssel und seine Verwendung; die Bank muss das Schließfach in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen und dafür Sorge tragen, dass kein Unbefugter ungehindert Zugang hat. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Bank aber nicht verpflichtet, die Berechtigung derjenigen Person zu untersuchen, die einen Schlüssel besitzt.
Wenn der Inhalt des Bankfachs beschädigt wird, weil das Fach nicht in Ordnung war, haftet die Bank. Wird aber der Inhalt des Schließfachs ohne Verschulden der Bank zerstört, etwa durch eine Naturkatastrophe oder Krieg, so muss die Bank nicht haften. Allerdings können abweichende Haftungsvereinbarungen vertraglich festgelegt werden oder auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Von der Schließfachmiete muss man die Verwahrung von Wertpapieren für den Bankkunden im Depot unterscheiden; in dem Fall ist die Haftung der Bank sehr viel strenger. Aus Sicherheitsgründen sollte man Wertpapiere daher nicht einfach in ein bei der Bank gemietetes Fach legen, sondern einen so genannten Depotvertrag abschließen und damit die Wertpapiere offiziell in Verwahrung geben.

Siehe Aktiendepot


Bankgeschäfte
Typische Bankgeschäfte, die ausschließlich von Bankunternehmen und Kreditinstituten abgeschlossen werden dürfen, sind das Einlagengeschäft, das Girogeschäft, das Kreditgeschäft sowie das Wertpapier-und Depotgeschäft.
* Einlagengeschäft
So bezeichnet man die Banktätigkeiten, die damit zusammenhängen, dass das Institut fremde Gelder als Einlagen annimmt. Dazu zählen sowohl die Guthaben auf den Girokonten als auch Festgelder und Spareinlagen.

* Girogeschäft
Darunter versteht man die Durchführung des gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehrs, also beispielsweise Überweisungen.
* Kreditgeschäft
Es umfasst die Vergabe aller Arten von Krediten. Dazu zählen etwa der Überziehungskredit auf dem Girokonto, der Verbraucherkredit zum Kauf eines Autos, die Baufinanzierung oder ein Existenzgründungsdarlehen.
* Wertpapier- und Depotgeschäft
Dieses Geschäft bezieht sich auf die Aufgabe der Banken, im Auftrag der Kunden Wertpapiere zu kaufen und zu veräußern sowie aufzubewahren.
Einzugsermächtigung
Ein Schuldner, z.B. ein Autokäufer, kann seinem Gläubiger, also dem Autoverkäufer, gestatten, den geschuldeten Betrag von seinem Konto einzuziehen — diese Erlaubnis nennt man Einzugsermächtigung. In dem Fall fertigt der Gläubiger einen so genannten Lastschriftträger an — das ist das Gegenstück zum bekannten Überweisungsformular —, auf dem ausdrücklich festgehalten sein muss, dass eine Einzugsermächtigung des Autokäufers vorliegt. Wenn der Gläubiger dieses Formular dann seiner Bank übergibt, braucht diese nicht mehr zu prüfen, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung vorhanden ist. Vielmehr leitet sie den Auftrag an die Bank des Schuldners weiter, die ebenfalls ungeprüft bezahlt, sofern sich auf dem Konto ein Guthaben befindet oder ein entsprechender Überziehungskredit eingeräumt wurde.
Diesem ungeprüften Vorgang steht das Recht des Schuldners auf Widerspruch gegenüber. Ein solcher Widerspruch ist für die Bank verbindlich — selbst wenn sie weiß, dass der Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist, muss sie den Betrag zurückbuchen; sogar dann, wenn das Geld dem Gläubigerkonto bereits (vorläufig) gutgeschrieben war und schon abgehoben wurde. Das Widerspruchsrecht erlischt jedoch, wenn der Schuldner die Abbuchung gegenüber seiner Bank genehmigt, was auch stillschweigend geschehen kann. So ist etwa von einer Genehmigung auszugehen, wenn der Schuldner dem Quartalsabschluss seiner Bank nicht binnen vier Wochen widerspricht. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken ist der Widerspruch sogar schon sechs Wochen nach der Abbuchung ausgeschlossen.
Ne Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bankgeheimnis
Banken sind verpflichtet, alle ihre Kunden betreffenden Tatsachen und Vorgänge — soweit sie nicht offenkundig sind — mit strengster Verschwiegenheit zu behandeln. Diese Geheimhaltungsverpflichtung muss nicht extra vereinbart werden, sie ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Bank und Kunde. Verstößt eine Bank
gegen diese Pflicht, kann sie zu Schadenersatz herangezogen werden.
Entsprechend steht den Bankbediensteten in einem Zivilprozess, etwa zwischen zwei Bankkunden, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Im Strafprozess dagegen müssen sie normalerweise aussagen. Gegenüber dem Finanzamt sind Bank und Bankkunde nur eingeschränkt geschützt. Zwar dürfen die Finanzbehörden nicht verlangen, dass man ihnen zum Zweck der allgemeinen Überwachung Kontoauszüge vorlegt; aber wenn ein konkreter Verdacht besteht, haben sie das Recht, Einblick in die Vermögensverhältnisse und finanziellen Transaktionen des Verdächtigten zu nehmen. Werden Finanzbeamten anlässlich der Steuerprüfung einer Bank Guthabenkonten von Bankkunden bekannt, so dürfen sie dieses Wissen nicht verwerten. Auch die Steuerfahndung soll sich möglichst erst auf anderen Wegen um Aufklärung bemühen, bevor sie die Bank um Auskunft ersucht.
Eindeutig ist hingegen die Sachlage gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen; hier hat die Bank die Pflicht, die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
Selbstverständlich darf ein Kreditinstitut auch zur Wahrung eigener Interessen das Bankgeheimnis brechen. Zahlt beispielsweise ein Kunde sein Darlehen nicht zurück, dann kann die Bank ihrem Anwalt und auch dem Gericht die notwendigen Informationen zukommen lassen.
§ 383 Abs.1 Nr. 6 ZPO
Zeuge

Allgemeine Bankauskunft
Neben dem Eigeninteresse und einer gesetzlichen Verpflichtung gibt es noch weitere Fälle, in denen Banken Ausnahmen vom Bankgeheimnis machen dürfen. So ist z.B. jede Bank befugt, u. a. über Kunden, die im Handelsregister eingetragen sind, Auskünfte zu erteilen, vor allem dann, wenn diese für den Ersuchenden von erheblicher Bedeutung sind, etwa weil er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will. In einem solchen Fall kommt zwischen dem Anfragenden und der Bank automatisch ein Auskunftsvertrag zustande.
Im Allgemeinen erteilen die Banken nur eigenen Kunden und anderen Banken Auskunft. Möchte jemand Genaueres über einen Geschäftspartner erfahren, der sein Konto bei einer anderen Bank führt, dann kann er bei seiner Bank anfragen, die dann ihrerseits bei der Bank des Geschäftspartners nachfragt. Dann kommt ein Auskunftsvertrag zwischen den Banken zustande und das hat für den Anfragenden zur Folge, dass ihm gegebenenfalls nur dann Schadenersatzansprüche gegen die Bank seines Geschäftspartners zustehen, wenn ihm seine Hausbank diese abtritt.
Die Auskunft gebende Bank haftet für die Richtigkeit der Mitteilung — wobei eine unvollständige Auskunft als unrichtig gilt. Aber auch hier wird die Haftung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig eingeschränkt. Wenn ein Bankkunde Nachteile erlitten hat, weil er auf die Richtigkeit einer Auskunft vertraute, die sich dann aber als falsch herausstellt, so hat er Anspruch darauf, dass ihm der entstandene Schaden ersetzt wird.

Hat etwa ein Warenlieferant aufgrund einer fälschlicherweise positiven Bankauskunft weiterhin geliefert, obwohl er bei richtiger, also negativer, Auskunft nicht geliefert hätte, und bekommt nun keine Zahlungen mehr von seinem Kunden, dann kann er von der Auskunft gebenden Bank Ersatz für den Wert der gelieferten Ware verlangen — nicht jedoch für entgangenen Gewinn, denn wenn er nicht geliefert hätte, hätte er auch keinen Gewinn gemacht.

Bundesbank, Kreditinstitute, Pfandbriefbanken, Sparkassen.




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