Barbetrag

Im Sozialrecht :

In der Kinder- und Jugendhilfe erhalten Kinder und Jugendliche in einer Pflegefamilie, in einer betreuten Wohnform, in einem Heim sowie seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die Eingliederungshilfe beziehen, einen angemessenen Barbetrag (§39 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Die Höhe des Barbetrages wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde festgesetzt (§39 Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen in der Sozialhilfe umfasst u.a. einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§35 Abs. 2 SGB XII). Dieser beträgt bei Hilfesuchenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 26% des Eckregelsatzes, bei jüngeren Hilfesuchenden wird er durch die zuständige Landesbehörde festgesetzt (§35 Abs. 3 S. 3 SGB XII). Der Barbetrag wird gemindert, soweit sein bestimmungsmässiger Einsatz nicht möglich ist (§ 35 Abs. 3 S. 4 SGB XII).




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