Flächennutzungsplan
Im F. wird für das gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen dargestellt. F. ist vorbereitender Bauleitplan. a. Bebauungsplan, Bundesbaugesetz.
(§ 5 BauGB) ist der den Bebauungsplan vorbereitende Bauleitplan des Bauplanungsrechts, der die beabsichtigte Art der Bodennutzung einer Gemeinde (z.B. Baugebiet, Verkehrsfläche) in Grundzügen darstellt. Er ist weder Rechtsnorm noch Verwaltungsakt, sondern eine hoheitliche Maßnahme eigener Art, welche die beteiligten öffentlich-rechtlichen Planungsträger bindet. Seine Aufstellung leitet die Gemeinde durch einen bekannt zu gebenden Beschluss ein. Wirksam wird der F. nach der Bekanntgabe seiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§6 BauGB). Lit.: Koppitz, H./Schwarting, G./Finkeldei, J., Der Flächennutzungsplan, 3. A. 2005; Rinsdorf, A., Der Flächennutzungsplan, 2004
, Abk. F-Plan: Instrument der Bauleitplanung. Im F-Plan (§§ 5-7 Bau GB) ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Er besteht aus der Planzeichnung mit Kennzeichnungen und nachrichtlichen Übernahmen sowie aus textlichen Darstellungen.
Beispiele für Darstellungen: Bauflächen, Art der Baugebiete, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, Grünflächen, Wasserflächen, Flächen für Landwirtschaft, Ausgleichstlächen für Eingriffe in Natur und Landschaft etc.
Rechtsschutz: Der F-Plan ist lediglich ein vorbereitender Bauleitplan mit verwaltungsinterner Bindung. Für die Gemeinde begründet er nach Maßgabe des § 8 BauGB ein gewisses Maß an Selbstbindung. Gegenüber dem Bürger enthält der F-Plan dagegen keine verbindlichen Regelungen. Im Einzelfall kann sich der F-Plan gegenüber dem Bürger negativ auswirken (vgl. § 35 Abs. 3 S.1 Nr.1 BauGB). Als hoheitliche Maßnahme sui generis kann der F-Plan von dem Bürger grds. weder im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwG() noch mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Denkbar ist aber eine Inzidentkontrolle bei Klagen des Bürgers über §§ 8 Abs. 2, 35 Abs. 3 BauGB. Die Rechtmäßigkeit eines F-Plans unterliegt denselben Grundsätzen wie der B-Plan (§§ 1 ff. i. V. m. § 5 BauGB).
Bauleitpläne.
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