Beendigung und Suspendierung völkerrechtlicher Verträge Wegfall der Vertragsbindung durch die endgültige Aufhebung bzw. Wegfall der Gültigkeit des kompletten Vertrages (totale Beendigung und Suspendierung völkerrechtlicher Verträge) oder nur einzelner Bestimmungen (partielle Beendigung und Suspendierung völkerrechtlicher Verträge) oder durch die vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit des Vertrages (Suspendierung). Die Gründe hierfür sind vorwiegend in der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) geregelt, ergeben sich zum Teil auch aus dem allgemeinen Völkerrecht. Zu nennen sind u. a.: Erfüllung;
Weitere Begriffe : Bilanz im Rechtssinn | FAGO | Geschäftsführung ohne Auftrag, unechte |
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