Befreiung des SchuldnersUnmöglichkeit der Leistung, Erfüllung, Erlassvertrag, Schuldübernahme; s. ferner Hinterlegung, Aufrechnung. Wer berechtigt ist, Aufwendungsersatz zu verlangen (Auftrag), kann, wenn er für den betreffenden Zweck eine Verbindlichkeit eingegangen ist, B. von dieser Verbindlichkeit vom Auftraggeber usw. verlangen (sog. Freistellungsanspruch, § 257 BGB).
Weitere Begriffe : Eisenbahnfrachtgeschäft | Präsidium | allgemeines Gesetz |
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