Befreiung 1) Vorsätzliche Befreiung eines Gefangenen: strafbar nach § 21 I StGB. - 2) B. von der Versicherungspflicht auf Antrag, Versicherungsfreiheit. - 3) B. des Schuldners, Erfüllung, Erlass vertrag, Schuldübernahme, Hinterlegung, Aufrechnung. ~ 4) Anspruch des Bürgen auf B. Bürgschaft. - 5) B. von einer Verbindlichkeit: Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen (Aufwendungsersatz) zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck gemacht hat (z. B. zur Erfüllung eines Auftrages), hat Anspruch auf B. von einer zu diesem Zweck eingegangenen Verbindlichkeit; § 257 BGB.
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