Befreiung

1) Vorsätzliche Befreiung eines Gefangenen: strafbar nach § 21 I StGB. - 2) B. von der Versicherungspflicht auf Antrag, Versicherungsfreiheit. - 3) B. des Schuldners, Erfüllung, Erlass vertrag, Schuldübernahme, Hinterlegung, Aufrechnung. ~ 4) Anspruch des Bürgen auf B. Bürgschaft. - 5) B. von einer Verbindlichkeit: Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen (Aufwendungsersatz) zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck gemacht hat (z. B. zur Erfüllung eines Auftrages), hat Anspruch auf B. von einer zu diesem Zweck eingegangenen Verbindlichkeit; § 257 BGB.

(Dispens) ist allgemein die Beseitigung einer Verpflichtung oder Beschränkung. B. ist im Verwaltungsrecht die Außerkraftsetzung von Voraussetzungen oder Plänen im Einzelfall. Sie ist ein selbständiger Verwaltungsakt. Die B. ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie ist von der Erlaubnis (auf Grund Erlaubnisvorbehalts) zu trennen. Im Familienrecht ist eine B. von Eheverboten möglich (z.B. § 1308 II BGB).

Dispens.




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