Benutzungsordnung

Bei einer Eigentumswohnung :

Nach Massgabe von § 15 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Dabei versteht man unter Gebrauch jede tatsächliche eigennützige Verwendung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

Gebrauchsregelung ist die Koordination der Individualinteressen durch Vereinbarung, durch Mehrheitsbeschluss oder durch richterliche Anordnung im Rahmen der Grundordnung, durch die der Charakter der Anlage und ihre Zweckrichtung festgelegt sind.

Zu unterscheiden vom Gebrauch ist die Verwaltung. Die Verwaltung betrifft nur das gemeinschaftliche Eigentum und ist daher auf das Gemeinschaftsinteresse beschränkt. Der Regelung eines ordnungsgemässen Gebrauchs stellt typischerweise die Hausordnung dar.

Auch die Benutzungsordnungen für die Verwendung des Aufzugs, für die Öffnungszeiten eines Schwimmbades oder einer Sauna und für die Benutzung einer Garage können im Rahmen des § 15 WEG geregelt werden.

Ebenso die turnusmässige Nutzung von Gemeinschaftsanlagen, wie gemeinschaftliche Trockner oder Waschmaschinen. Auch ist es möglich, eine Benutzungsregelung für einen gemeinschaftlichen Kinderspielplatz aufzustellen, oder Regelungen, wie häufig die Waschküche oder der Trockenboden benutzt werden dürfen.

ist die abstrakte Regelung des Benutzungsverhältnisses. Sie ist entweder Gesetz, Satzung, (Rechts-)Verordnung oder Sonderverordnung (str.). Das Benutzungsverhältnis kann auch privatrechtlich geordnet sein. Lit.: Rossoll, E., Die Benutzungsordnung einer öffentlichen Bibliothek, 1993; Bartels, /., Die rechtliche Ordnung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen, 2000; Hoffmann, C., Grundrechte und straßenrechtliche Benutzungsordnung, 2005

für öffentliche Einrichtungen (z. B. Verkehrsmittel, Bibliotheken, Schwimmbäder) können öffentlich-rechtlicher (dann sind sie meist Satzungen) oder privatrechtlicher Natur sein, je nachdem, wie das Rechtsverhältnis der Einrichtung zu den Benutzern geregelt ist.




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