Berichterstatter

Richter in einem -Kollegialgericht, dem die Vorbereitung und die schriftliche Abfassung der Entscheidung übertragen ist. Soweit in der mündlichen Verhandlung der bisherige Gang des Verfahrens vorzutragen ist (z. B. im Strafverfahren in der Berufungs- und Revisionsverhandlung), ist dies Aufgabe des B.s. In der Beratung stimmt er zuerst (§197 GVG).

(§ 197 GVG) ist im Verfahrensrecht das Mitglied eines Kollegialgerichts, das die Entscheidung durch einen gutachtlichen Bericht vorbereitet und sie nach der Abstimmung schriftlich abfasst. Bei einer Stimmabgabe stimmt der B. zuerst ab. Bei Bedarf erstattet er Bericht. B. außerhalb der Rechtsprechung ist der Journalist.

Zuständigkeit, funktionale.

1.
B. ist einem Kollegialgericht ist dasjenige Mitglied, das die Entscheidung durch ein schriftliches oder mündliches Gutachten vorzubereiten und nach Beratung und Abstimmung schriftlich abzufassen hat. In der Beratung stimmt er zuerst (§ 197 GVG). In Strafsachen trägt er in der Hauptverhandlung des Berufungs- und Revisionsverfahrens die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor (§§ 324, 351 StPO).

2.
In Ausschüssen des Parlaments ist B. der Abgeordnete, der gegenüber dem Plenum der Beschluss des Ausschusses vertritt.




Vorheriger Fachbegriff: Bergwerkseigentum | Nächster Fachbegriff: Berichterstattung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen