Beschädigung fremder Sachenführt zu Schadensersatz- und anderen Ansprüchen; unerlaubte Handlung, Eigentumsstörungen, positive Vertragsverletzung. Strafrecht: Sachbeschädigung. Die B. gewisser unter öffentlichem Schutz stehender Sachen ist darüber hinaus strafbar: bei amtlich aufbewahrten Sachen als Verwahrungsbruch (§ 133 StGB), bei böswilliger B. amtlicher Bekanntmachungen usw. (§ 134 StGB), bei B. amtlicher Siegel an gepfändeten Sachen u. dgl. (Siegelbruch, § 136 StGB), bei B. von Wehrmitteln als Wehrmittelsabotage (§ 109 e StGB). Wegen B. von Verkehrseinrichtungen vgl. §§ 315, 315 b, 316 b, 317 StGB, wegen B. fremder Urkunden vgl. § 274 StGB.
Weitere Begriffe : Erfindernennung | Elektromagnetische Verträglichkeit | Badekur |
MMnews
|