Beschäftigungsort
Im Sozialrecht :
Nach dem Beschäftigungsort richtet sich in der Sozialversicherung u.a. die örtliche Zuständigkeit der Krankenkasse, der Pflegekasse und des Rentenversicherungsträgers. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (§ 9 SGB IV). Übt eine Person bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten eine Beschäftigung aus, gilt der Ort als Beschäftigungsort, an dem er überwiegend beschäftigt ist (§ 9 SGB IV).
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