mittelbarer Besitz

Siehe auch: Besitz

tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person zu einer Sache in der Weise, dass ein anderer (Besitzmittler) die Sache für ihn aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (z.B. als Niessbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter oder Verwahrer) besitzt, das ihn auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet, § 868 BGB (Oberbesitzer). Begründung des mittelbaren B.es: a) bisheriger unmittelbarer Besitzer überträgt durch Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses seinen unmittelbaren Besitz auf den Dritten und wird selbst m. B.er (z. B. er vermietet die Sache); b) unmittelbarer Besitzer verschafft dem Dritten mittelbaren B. durch Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses der genannten Art (z.B. Sicherungsübereignung unter Vereinbarung leihweiser Überlassung); c) vorweggenommenes Besitzkonstitut, bei dem zunächst keiner der Beteiligten besitzt; es wird vereinbart, dass derjenige, der den mittelbaren Besitz erlangt, den Besitz für den anderen erwerben soll. a. Nebenbesitz.

Besitz, mittelbarer

Innehabung des Besitzes durch Vermittlung eines anderen (des Besitzmittlers). Besitzt jemand (der Besitzmittler) eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist, so ist nach § 868 BGB auch der andere Besitzer, nämlich mittelbarer Besitzer. Soweit das Gesetz nichts Abweichendes regelt, wird der mittelbare Besitz nach dem BGB ebenso behandelt wie der unmittelbare Besitz.
Der mittelbare Besitz setzt ein Besitzmittlungsverhältnisvoraus. Er kann nur vorliegen, wenn eine andere Person die tatsächliche Gewalt als unmittelbarer Besitzer i. S. v. § 854 BGB ausübt. Diese Ausübung kann auch durch einen Besitzdiener gern. § 855 erfolgen. Nicht erforderlich ist, dass der mittelbare Besitzer selbst eine direkte Beziehung zu seinem unmittelbaren Besitzer hat. Das Gesetz erkennt vielmehr auch einen mehrstufigen mittelbaren Besitz an (vgl. § 871 BGB). Ein derartiger gestufter mittelbarer Besitz liegt beispielsweise bei einer Untervermietung vor. In diesem Fall ist der Untermieter unmittelbarer Fremdbesitzer, der Hauptmieter mittelbarer Fremdbesitzer 1. Stufe und der Eigentümer mittelbarer Eigenbesitzer 2. Stufe.
Der mittelbare Besitz endet, wenn eine seiner Voraussetzungen nachträglich wegfällt. Dies ist der Fall, wenn das Besitzmittlungsverhältnis unter gleichzeitigem Erlöschen des aus diesem folgenden Herausgabeanspruchs beendet wird. So lange allerdings der Herausgabeanspruch noch fortbesteht, wird die Beziehung des mittelbaren Besitzers zur Sache noch nicht gelöst, sodass der mittelbare Besitz weiter besteht.
Beispiel: Wenn der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages die Mietsache weiter behält, bleibt der Vermieter bis zur Herausgabe der Sache nach wie vor mittelbarer Besitzer.
Auch der Wegfall des Fremdbesitzerwillens führt zum Erlöschen des mittelbaren Besitzes. Die Beendigung des Besitzmittlungswillens muss allerdings nach außen objektiv erkennbar hervortreten. Sie muss aber nicht zwingend dem mittelbaren Besitzer gegenüber erklärt zu werden. Ausreichend ist jedes Verhalten, welches aus objektiver Sicht den Schluss zulässt, dass der Besitzmittler den Besitz nicht mehr für den mittelbaren Besitzer ausüben will.
Beispiel: Der Mieter veräußert die Mietsache unbefugt an einen Dritten.

Besitz, Besitzkonstitut.

mittelbarer Besitz.




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