Wirtschaftsverwaltungsrecht

ist die Gesamtheit der Rechtssätze, durch die der Staat auf die Wirtschaft im Einzelnen ordnend, fördernd oder lenkend eingreift. Das W. ist Teil des (öffentlich- rechtlichen) Wirtschaftsrechts. Es lässt sich gliedern in das Wirtschaftsorganisationsrecht (z. B. Bundesbankgesetz), das Unternehmensrecht und Berufsrecht, das Wirtschaftsvertragsrecht und das Wirtschaftslenkungsrecht. Lit.: Frotscher, W., Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 4. A. 2004; Stober, R., Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, 15. A. 2006; Stober, R., Besonderes Wirtschafts verwaltungsrecht, 13. A. 2004

Oberbegriff für das Recht der Wirtschaftsförderung und -lenkung sowie des Rechts der Wirtschaftsüberwachung.
Wirtschaftsförderung ist die staatliche Beeinflussung des Wirtschaftsverkehrs durch eine rechtliche oder tatsächliche Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Unternehmen. Hauptanwendungsfall ist die Gewährung von staatlichen Subventionen.
Durch wirtschaftslenkende Maßnahmen nimmt der Staat unmittelbar Einfluss auf Angebot und Nachfrage, entweder um die Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Waren und Dienstleistungen zu sichern oder um Überproduktionen zu verhindern.
Beispiele sind die Bewirtschaftungsgesetze, wie z.B. das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz, das Energiesicherstellungsgesetz sowie Kontingentierungen von Waren und Leistungen (z.B. Taxikonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG).
Die Wirtschaftsüberwachung betrifft dagegen die Abwehr spezifischer Gefahren, die sich aus der wirtschaftlichen Betätigung ergeben. Gewerberecht

Soweit der Begriff nicht i. S. von Wirtschaftsrecht verwendet wird, bezeichnet er den Teil des öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsrechts, der sich als klassische Eingriffsverwaltung darstellt.




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