Betreutes Wohnen

Im Sozialrecht :

Die Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnfor- men ist eine der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX). Die Hilfe wird nur gewährt, wenn keine entsprechenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder unterhaltsergänzende oder sonstige ergänzende Leistungen erbracht werden. Die Hilfe wird von den Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder der Sozialhilfe erbracht (§6 SGB IX), wenn die in dem für sie massgeblichen Leistungsgesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen und sie nach diesem Gesetz zuständig sind (§7 S. 2 SGB IX). In der Kinder- und Jugendhilfe wird betreutes Wohnen für junge Menschen, die während einer schulischen oder einer beruflichen Bildungsmassnahme oder bei der beruflichen Eingliederung nicht zu Hause wohnen können, Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten (§ 13 Abs. 3 SGB VIII). In betreuten Wohnformen werden ferner allein erziehende Mütter/Väter mit ihrem Kind betreut, wenn sie selbst auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes bedürfen (§ 19 SGB VIII). Betreutes Wohnen ist ferner eines der Angebote der Hilfe zur Erziehung. In der Sozialhilfe enthalten die Eingliederungshilfe und die Altenhilfe Leistungen des betreuten Wohnens.




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