betrieblich veranlasste Arbeit

Arbeit, welche aufgrund des Arbeitsvertrages erbracht wird und durch den Betrieb veranlasst ist. Für Tätigkeiten, die betrieblich veranlasst sind, wurden spezielle Haftungsregeln entwickelt.
Grundgedanken hinter dem Grundsatz Haftungsbeschränkung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit: Werden Arbeitnehmer für ihren Betrieb tätig, dann beruht die gesamte Organisation der Arbeitsabläufe auf betrieblichen Vorgaben. Der Arbeitnehmer hat hierauf keinen Einfluss. Der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit fließt dem Arbeitgeber zu. Trotzdem ist der Arbeitnehmer für Sachschäden, die er selbst verursacht, haftbar. Zudem kann aufgrund der modernen Produktionsabläufe und des hohen Wertes von Arbeitsmitteln durch kleine Fehler ein hoher materieller Schaden entstehen. Dies stellt eine existenzielle Gefahr für den Arbeitnehmer dar.
Arbeitnehmerhaftung gegenüber Arbeitgeber: Aus den eben angeführten Gesichtspunkten heraus wurde die Notwendigkeit erkannt, die Arbeitnehmerhaftung für Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber zu modifizieren.
Eine Haftungsmilderung muss bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit in Abhängigkeit vom Verschuldensgrad des Arbeitnehmers erfolgen. Bei leichtester Fahrlässigkeit soll nach diesen Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit der Arbeitnehmer nicht haften. Leichteste Fahrlässigkeit ist bei Fehlern gegeben, die jedem noch so sorgfältigen Arbeitnehmer einmal passieren können (vergreifen, versprechen). Bei einfacher Fahrlässigkeit (Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) muss der Arbeitnehmer einen Anteil des entstandenen Schadens tragen, welcher unter Abwägung der Interessen im Einzelfall ermittelt wird. Bei grober Fahrlässigkeit (Verletzung der Verhaltensanforderungen des Verkehrs in grobem Maße) und bei Vorsatz ist die Arbeitnehmerhaftung dagegen grundsätzlich unbeschränkt. Der Grundsatz der betrieblich veranlassten Arbeit gilt sowohl für die vertragliche als auch für die deliktische Haftung. Er darf als allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsatz zum Arbeitnehmerschutz grundsätzlich nicht abbedungen werden, außer dem Arbeitnehmer wird aufgrund seines Vertrages das Haftungsrisiko besonders abgegolten.
Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten: Gegenüber Dritten haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt. Beschädigt er daher aufgrund betrieblich veranlasster Arbeit Rechtsgüter eines Dritten, so haftet
er dem Dritten vollumfänglich. Der Arbeitnehmer hat aber wegen dieser Haftung gegenüber dem Dritten gegen seinen Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch, soweit er dem Arbeitgeber gegenüber nach dem Grundsatz der betrieblich veranlassten Tätigkeit nicht haften würde. Dieser Freistellungsanspruch beruht auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und wird am § 670 BGB analog festgemacht.
Zur Haftung für Personenschäden Haftung des Arbeitnehmers.




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