Betriebskrankenkasse
Im Sozialrecht :
Die Betriebskrankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§§4 Abs. 2, 147ff. SGB V). Eine Betriebskrankenkasse kann von einem Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 SGB V), wenn in dem Betrieb regelmässig mindestens 1000 Personen beschäftigt werden, die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist und der Bestand und die Leistungsfähigkeit der Ortskrankenkassen nicht gefährdet wird (§ 147 Abs. 1 S. 1 SGB V). Der Betriebskrankenkasse können die Beschäftigten der erfassten Betriebe und - soweit in der Satzung der Betriebskrankenkasse vorgesehen - sonstige Versicherungspflichtige und versicherungsberechtigte Personen der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten (§173 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr.4 SGB V) (Kassenwahlrecht). Betriebskrankenkassen können auch vom Bund, den Ländern oder Gebietskörperschaften für öffentliche Verwaltungen eingerichtet werden (§156 SGB V). Die Betriebskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§§29ff. SGB IV). Selbstverwaltungsorgane sind der Vorstand und der Verwaltungsrat (§ 35a SGB V).
(§ 29 SGB IV) ist die für Angehörige eines Betriebs eingerichtete Krankenkasse. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie setzt mindestens 1000 versicherungspflichtig Beschäftigte voraus und bedarf u.a. der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Lit.: Kasper, J., Die Betriebskrankenkasse, 1994; Frühbuß, Der Aufbau des gesetzlichen Krankenkassensystems, 1997; Cassel, D., Betriebskrankenkassen als Baustein einer partnerschaftlichen Untemehmenskultur, 1999
Organisationsform der gesetzlichen Krankenversicherung. Gern. § 4 Abs. 2 SGB V ist die Errichtung von Betriebskrankenkassen grundsätzlich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Die einzelnen Regelungen sind in den §§ 147 ff. SGB V enthalten. Maßgeblich ist, dass ein Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe eine gesonderte Betriebskrankenkasse errichten kann, wenn der Betrieb regelmäßig mindestens 1 000 Personen beschäftigt und die Leistungsfähigkeit der eigenen Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist, § 147 Abs. 1 SGB V. Neben den Beschäftigten des Arbeitgebers im Gesamtunternehmen können je nach Satzung der Betriebskrankenkassen auch sonstige versicherungspflichtige Personen oder freiwillig Versicherte im Wege der Kassenwahl den Betriebskrankenkassen zusätzlich beitreten, ohne selbst in dem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt zu sein.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine B. kann errichtet werden, wenn in den Betrieben mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt sind, ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist. Die Errichtung einer B. bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde sowie der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten. Die B. ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 29 SGB IV; §§ 147-156, 174 SGB V; Kassenwahl, Krankenkassen.
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