Kassenwahl
Recht der Versicherungspflichtigen auf freie Entscheidung zwischen den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen. Die Kassenwahl ist im Einzelnen in den §§ 173-175 SGBV geregelt. Die Vorschriften über das Wahlrecht gelten für die Versicherten der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), der Betriebskrankenkassen (BKK), der Ersatzkassen und der Innungskrankenkassen (IKK), modifiziert jeweils durch Sonderregelungen in deren Satzungsrecht. Dabei wird die wirtschaftliche Chancengleichheit dadurch beeinträchtigt, dass eine große Anzahl „schlechter Versicherungsrisiken” in bestimmten Kassen versammelt sind. Insoweit ist der jährliche Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen nach §§2651T. SGBV durchzuführen. Bei kurzer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats ist nun das gesamte Kalenderjahr über ein Wechsel möglich. Es gibt aber die Pflicht zum Verbleib für einen Zeitraum von 18 Kalendermonaten bei der neu gewählten Krankenkasse mit einem Sonderkündigungsrecht im Fall der Beitragserhöhung.
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist jedenfalls, dass das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch deren Mitgliedsbescheinigung nachweist, § 175 Abs. 1 und 2 SGB V.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben (von geringfügigen Ausnahmen abgesehen) die Möglichkeit, frei zu wählen, bei welcher Krankenkasse sie und ihre mitversicherten Familienangehörigen versichert sein wollen. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können z. B. wählen die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnortes, jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Kasse besteht oder wenn die Satzung dies vorsieht oder die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist. Die Ausübung des Wahlrechts hat gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erfolgen; diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahrs ausgeübt werden. Der Versicherte ist an die Wahl mindestens achtzehn Monate gebunden; eine Kündigung der Mitgliedschaft ist möglich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird (§§ 173 ff. SGB V).
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