Kassenwahlrecht
Im Sozialrecht :
Die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten der gesetzlichen Krankenversicherung haben das Recht, ihre Krankenkasse zu wählen. Sie können die Allgemeine Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jede > Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, Betriebs- oder Innungskrankenkassen, deren Satzung dies vorsieht, die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat, oder die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist, wählen (§ 173 Abs. 2 SGB V). Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse und jede Ersatzkasse am Hochschulort wählen (§ 173 Abs. 3 SGB V). Die Ausübung der Wahl ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären (§175 Abs. 1 S.l SGB V). Diese darf die Wahl nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 S. 2 SGB V). Das Wahlrecht darf erst nach Vollendung des 15. Lebensjahr ausgeübt werden (§ 175 Abs. 1 S. 3 SGB V). Die Wahl ist für mindestens 18 Monate nats möglich. Die Krankenkasse hat eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Vorzeitig darf die Mitgliedschaft gekündigt werden, wenn die Krankenkasse ihre Beiträge erhöht (§175 Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer nicht zwingen, eine bestimmte Krankenkasse zu wählen.
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