Bewertungsmethoden

Eine Handels- oder Steuerbilanz ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihr die in einem Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden betragsmäßig beziffert werden. Die auszuweisenden Werte sind keine feststehenden Größen, sondern unterliegen einer Vielzahl von marktwirtschaftlichen Einflüssen. Darüber hinaus treffen Handelsrecht und Steuerrecht eine Vielzahl von Grundentscheidungen, welche bei der Fixierung der anzusetzenden Betragswerte zu beachten sind. Zu diesen Grundentscheidungen gehören die folgenden wichtigsten Bewertungsmethoden:
* Grundsätzlich sehen sowohl Handels- (§ 252 Abs. 1 Nr.3 HGB) als auch Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 EStG) das Einzelbewertungsprinzip vor. Es soll verhindern, dass Wertminderungen einzelner Vermögensgegenstände mit Wertsteigerungen anderer Vermögensgegenstände verrechnet werden und es dadurch zu einer Reduzierung der Bilanzklarheit kommt.
* Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens ist jedoch als Durchbrechung des Einzelbewertungsprinzips zum Zwecke der Bilanz- und Inventarbewertung eine Gruppenbewertung zugelassen. Hierbei können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie gleichartige oder gleichwertige Vermögensgegenstände des beweglichen sonstigen Betriebsvermögens in Gruppen zusammengefasst bewertet werden.
* Aus Praktikabilitätsgründen (Unmöglichkeit der Identifikation) kann bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden und zu schwankenden Preisen eingekauft worden sind, eine Durchschnittsbewertung vorgenommen werden.
* Für Vermögensgegenstände, die in einem Unternehmen regelmäßig ersetzt werden, deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und deren Bestand nur geringen Veränderungen unterliegt, ist eine Festbewertung zulässig.
Mit dem Verkaufswertverfahren (auch: retrograde Methode) lässt die Rechtsprechung und die Steuerverwaltung in bestimmten Fällen eine retrograde Ermittlung der Anschaffungskosten zu. Dabei werden die Anschaffungskosten durch Rückrechnung aus den Verkaufserlösen ermittelt, indem die Verkaufspreise um die üblicherweise anfallenden Erlösschmälerungen und Kosten sowie den Rohgewinn vermindert werden. Die Methode wird insbesondere bei Einzelhandelsgeschäften und Kaufhäusern zugelassen.
- Wirtschaftlich große Bedeutung kommt der Bewertung nach Verbrauchs-/Veräußerungsfolge bei gleichartigen Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens zu. Hierbei gibt es teilweise Unterschiede bei der Zulässigkeit im Handelsrecht und im Steuerrecht:
Generell zulässig, soweit kein Verstoß gegen das sog. Niederstwertprinzip vorliegt, ist die Bewertung nach der sog. Lifo-Methode (last in - first out), bei der die zuletzt beschafften/hergestellten Güter als zuerst verbraucht/veräußert behandelt werden und der Endbestand mit den Kosten der zuletzt beschafften/hergestellten Güter bewertet wird (§ 256 S. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG, R36 a Abs. 1 EStR).
Nach Handelsrecht zulässig, sofern kein Verstoß gegen das Niederstwertprinzip vorliegt, jedoch in der Steuerbilanz nur bei Nachweis der tatsächlichen Verbrauchsfolge anzuerkennen, ist die Fifo-Methode (first in first out). Hierbei werden die zuerst beschafften/hergestellten Güter als zuerst verbraucht/veräußert behandelt und der Endbestand mit den Kosten der zuletzt beschafften/hergestellten Güter bewertet (§ 256 S. 1 HGB; R36 a Abs. 1 EStR).
Nach Handelsrecht zulässig, nach Steuerrecht nicht, ist die Hifo-Methode (highest in - first out), bei der die mit höchsten Kosten beschafften/hergestellten Güter als zuerst verbraucht/veräußert behandelt werden und der Endbestand mit den niedrigsten Kosten bewertet wird (§256 S. 1 HGB; R36 a Abs. 1 EStR).
Weder nach Handelsrecht (h. M.) noch steuerlich zulässig ist die Lofo-Methode (lowest in - first out), bei der die mit niedrigsten Kosten beschafften/hergestellten Güter als zuerst verbraucht/veräußert behandelt werden und der Endbestand mit den höchsten Kosten bewertet wird (R36 a Abs. 1 EStR).




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