Bezirksgericht

In den fünf neuen Bundesländern die mittlere Instanz der ordentlichen Gerichte. Die Bezirksgerichte nehmen dort vorerst weiterhin die Aufgaben wahr, die im übrigen Bundesgebiet von den Landgerichten und den Oberlandesgerichten wahrgenommen werden. Sie bestehen aus Senaten, die von jeweils drei Berufsrichtern gebildet werden.

in Österreich das Gericht der 1. Instanz, in der DDR der 2. Instanz.

war bis 1994 in den Gebieten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik das Gericht eines Bezirks, das teilweise Eingangsgericht (z.B. Finanzgerichtsbarkeit, z.T. Strafgerichtsbarkeit), teilweise Rechtsmittelgericht war.

In der ehem. DDR (ohne Ostberlin) war das B. Gericht zweiter Instanz (erste Instanz: Kreisgericht). Alle neuen Länder haben inzwischen durch Gesetz die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften eingerichtet.




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