Bodenbeläge
Im Mietrecht :
ln § 558 BGB („Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete") wird in Absatz 2 von „Ausstattung" der Wohnung gesprochen. Es ist ein sog. „Wohnwertmerkmal" zur Ermittlung und Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Ausstattung der Mietwohnung umfasst die Einrichtung der Wohnung, die der Vermieter ohne besonderes Entgelt dem Mieter zur Verfügung stellt. Also z. B. die Bodenbeläge, Sanitäreinrichtungen oder Einbauküche.
Zur Ausstattung gehört auch die Möglichkeit für die Mieter, Nebenräume oder gemeinschaftliche Flächen „kostenlos" zu nutzen (z.B. Garten, Garage, Fahrradkeller, Spielplatz, Waschküche).
Hat der Mieter beispielsweise den Bodenbelag (Teppichboden, Parkett) selbst auf eigene Kosten eingebaut oder verlegt, bleibt dieser Einrichtungsgegenstand bei der Feststellung der „ortsüblichen Vergleichsmiete" außer Betracht. Der Vermieter soll keinen Vorteil aus den finanziellen Aufwendungen des Mieters ziehen.
Weitere St ich Wörter:
Ausstattungsmerkmale, Kaltmiete, Mieterhöhung, Miethöhe, Mietspiegel (einfacher), ortsübliche Vergleichsmiete, gualifizierter Mietspiegel, Teppichboden
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