Mietspiegel (einfacher)
Im Mietrecht :
ln größeren Gemeinden und Städten gibt es in der Regel einen Mietspiegel, aus dem der durchschnittliche Kaltmietzins pro Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen unterschiedlichster Ausstattung und Lage entnommen werden kann. Auf den jeweils gültigen örtlichen Mietspiegel kann ein Vermieter bei einer Mieterhöhung Bezug nehmen. Der Mietspiegel soll dazu beitragen, das Mietpreisgefüge für nicht preisgebundenen Wohnraum transparent zu machen. Es sollen Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien, die sich aus Unkenntnis des Mietpreisgefüges ergeben können, vermieden werden. Außerdem sollen die Kosten der Beschaffung und Bewertung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall eingespart werden. Den Gerichten wird die Entscheidungsfindung in Streitfällen erleichtert.
Zu beachten ist bei der Anwendung des Mietspiegels, dass dieser keine Preisempfehlung darstellt. Der Mietspiegel ist eine der gesetzlichen Begründungen, die den Vertragspartnern die Möglichkeit bietet, in eigener Verantwortung die Miete entsprechend der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung zu vereinbaren. Die Vertragsfreiheit endet jedoch dort, wo eine überhöhte Miete verlangt wird. In diesem Zusammenhang wird auf die Stichworte „Qualifizierter Mietspiegel" und„Mietdatenbank" verwiesen.
Weitere Stichwörter:
Ausstattungsmerkmale, Kaltmiete, Mietdatenbank, Mieterhöhung, Mietpreisüberhöhung, Mietspiegelspanne, Nettomiete, Ortsübliche Vergleichsmiete, Qualifizierter Mietspiegel, Wohnlage, Wohnungsgröße
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