Buchführung, doppelte

Der Unterschied zur einfachen Buchführung (unzulässig für Kaufleute, §§ 238 Abs. 1, 242 Abs. 3 HGB; wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes für Gewerbetreibende praktisch ausgeschlossen) besteht in der Erfassung der Geschäftsvorfälle auf Sachkonten (im Hauptbuch) und der doppelten Buchung der Geschäftsvorfälle auf Bestands- und Erfolgkonten (im Soll und Haben). Dieses geschlossene Kontensystem ermöglicht eine interne Kontrolle, da sich unter Berücksichtigung der Inventur aus dem Abschluss der Sachkonten des Hauptbuches die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem erwirtschafteten Gewinn oder Verlust erstellen lässt. Gewinn oder Verlust müssen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen (Ableitung des Begriffs der doppelten Buchführung aus dieser doppelten Erfolgsrechnung). Bei den Formen der doppelten Buchführung trifft man heute wegen ihrer Möglichkeiten fast ausschließlich EDV-Buchführungen an, da mittels der EDV der Zahlungsverkehr überwacht, Abschreibungslisten und Lagerkarteien geführt, Steuererklärungen oder Zwischenbilanzen und betriebswirtschaftliche Auswertungen erstellt werden können.
Da jeder Geschäftsvorfall die Bilanz ändert, die Buchführung aber der Bilanzerstellung dient, werden die einzelnen Bilanzpositionen der Anfangsbilanz aus praktischen Gründen in T-förmige Konten aufgelöst und dort die während des Abrechnungszeitraums eintretenden Änderungen (Zu- und Abgänge) wertmäßig (nicht zahlenmäßig) aufgenommen (jeder Geschäftsvorfall wird doppelt gebucht; keine Buchung ohne Gegenbuchung im Soll und Haben). Nach Abschluss werden die Konten unter Berücksichtigung z. B. der Inventur, der Absetzungen für Abnutzungen und anderer Korrekturbuchungen abgeschlossen und in die Schlussbilanz eingestellt, woraus sich Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ergeben.




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