Bundesamt, Bundesanstalt, Bundesstelle
jeweils mit näherer Bezeichnung des Fachgebietes; Name von Bundesoberbehörden.
ist entweder die als Anstalt bezeichnete Bundesoberbehörde der unmittelbaren Bundesverwaltung für ein bestimmtes Sachgebiet (z.B. Bundesarchiv, Bundeswehrhochschule) (unselbständige B.) oder die als Anstalt bezeichnete selbständige (bundesunmittelbare) juristische Person (Anstalt oder Körperschaft) des öffentlichen Rechts als Einrichtung der mittelbaren Bundesverwaltung (Bundesagentur für Arbeit als Anstalt, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Körperschaft, Bundesbank, Physikalisch-Technische B., B. für Materialprüfung, B. für Landwirtschaft und Ernährung, B. für Post und Telekommunikation).
Diese Bezeichnung (mit einem dem Fachgebiet entsprechenden Zusatz) führen mehrere Bundesoberbehörden als Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung. Sie sind zu unterscheiden von den (bundesunmittelbaren) Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Bildung nach Art. 87 III GG gleichfalls möglich ist, soweit dem Bund auf einem Gebiet die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Letztere sind als selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung (vgl. mittelbare Staatsverwaltung). S. im folg. über einige auch in anderem Zusammenhang erwähnte B.
ist die als Amt bezeichnete Bundesoberbehörde der unmittelbaren Bundesverwaltung für ein bestimmtes Sachgebiet (z.B. B. für Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bundeskartellamt, B. für Bauwesen, Bundesoberseeamt, B. für Finanzen, B. für Güterverkehr, B. für Kartographie, B. für Agrarbiologie, B. für Energiewirtschaft, B. für Migration und Flüchtlinge, Kraftfahrtbundesamt, Bun- desausgleichsamt, Statistisches B. usw.).
Diese Bezeichnung (mit einem das Fachgebiet bezeichnenden Zusatz) führen zahlreiche Bundesoberbehörden (vgl. dort im Einzelnen), die als Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung (Verwaltungsbehörden) geschaffen worden sind.
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