Bundesaufsichtsverwaltung Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 84 GG. Es ist der Normalfall der Verwaltung der Bundesgesetze, Art. 83 GG. Die Länder regeln dann grundsätzlich die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG); dazu zählt auch die Entscheidung, ob das Gesetz durch eigene Landesbehörden (unmittelbare Landesverwaltung) oder durch Selbstverwaltungskörperschaften (mittelbare Landesverwaltung) ausgeführt wird. Der Bund kann jedoch selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren durch Bundesgesetz regeln, Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG. Dann können die Länder aber davon abweichende Regelungen treffen und das jeweils spätere Gesetz geht vor, Art. 84 Abs. 1 S. 2, S. 4 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG. Nur ausnahmsweise, wenn in Ausnahmefällen der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regelt, ist bedarf das Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates, Art. 84 Abs. 1 S. 5, S. 6 GG. Diese durch die Föderalismusreform eingefügte Regelung soll dafür sorgen, dass wesentlich weniger Bundesgesetze zustimmungspflichtig sind als früher (nach Art. 84 Abs. 1 letzter Halbs. GG a. E führte die Mitregelung des Verfahrens automatisch dazu, dass das Bundesgesetz zustimmungspflichtig war).
Weitere Begriffe : Verlängerungsfiktion | Verrichtungsgehilfe | Allgemeine Bedingungen für die KraftverkehrsVersicherung |
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