Bus

Nach gesetzlicher Definition sind Busse Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und über mehr als acht Fahrgastplätze verfügen.
§ 6 Abs.1 FeV
Bushaltestelle und Busspur

An Omnibussen des Linienverkehrs sowie an gekennzeichneten Schulbussen, die an vorgegebenen und entsprechend ausgeschilderten Haltestellen halten, darf man auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeifahren. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur und in sicherem Abstand vorbeigefahren werden. Wenn es nötig ist, muss man auch anhalten. An stehenden Bussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht darf man in beiden Richtungen nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Linienomnibusse und Schulbusse, die sich einer Haltestelle nähern und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden. Bei der Abfahrt von der Haltestelle genießen sie Vorrang vor dem übrigen Verkehr. In manchen Städten gibt es so genannte Busspuren. Das sind ausgeschilderte Sonderfahrspuren, die den Omnibussen des Linienverkehrs sowie denen des Schüler- und Behindertenverkehrs vorbehalten sind. Wenn das entsprechende Verkehrszeichen durch das Zusatzschild "Taxi" ergänzt ist, können Busspuren auch von Taxis benutzt werden. Nicht zugelassene Verkehrsteilnehmer dürfen dort jedoch nicht fahren; andernfalls müssen sie mit einem Verwarnungsgeld von mindestens 20 EUR rechnen.
§§ 20, 41 Abs.2, Zeichen 245 StVO




Vorheriger Fachbegriff: Burgfriede | Nächster Fachbegriff: Busreisen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen