Busreisen

Wird eine einzelne Busreise angetreten, so kommt zwischen dem Reisenden und dem Busunternehmen ein Werkvertrag zustande. Danach ist der Busunternehmer verpflichtet, die Beförderung des Gastes und dessen Gepäcks ordnungsgemäß durchzuführen. Auch im Linienverkehr gilt grundsätzlich Werkvertrags-
recht, wobei hier jedoch zusätzlich eine generelle Beförderungspflicht besteht.
Aus dem Werkvertrag leitet sich die weitere Pflicht ab, den Fahrgast unversehrt ans Ziel zu bringen sowie die Verkehrssicherungsauflagen zu beachten, insbesondere an Haltestellen. Darüber hinaus muss der Busunternehmer gewerberechtliche Vorschriften, die z. B. die Lenkzeit eines Fahrers betreffen, einhalten.
Verletzt der Busunternehmer fahrlässig oder vorsätzlich diese Pflichten, so kann der Gast Schadenersatz verlangen. Kommt es jedoch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu einem Schaden, dann beträgt die Entschädigungsgrenze bei Sachschäden im Linienverkehr 2000EUR.
§§ 249 ff., 631ff BGB; 22,23 PBefG
Siehe auch Pauschalreisen
Kaffeefahrten
Bei Kaffeefahrten wird ein Beförderungsvertrag gemäß den werkvertraglichen Bestimmungen abgeschlossen. Dabei besteht die Besonderheit, dass der Busunternehmer meist mit einer anderen Firma zusammenarbeitet und die Reisenden zu so genannten Verkaufsveranstaltungen bringt. Auf diesen herrscht zwar kein Kaufzwang, doch wird er oft durch psychologischen Druck praktisch herbeigeführt.
Teilnehmer an Kaffeefahrten sollten also immer überlegen, ob die angebotenen Waren nicht überteuert sind. Außerdem ist es ratsam, dass man sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorher erklären lässt, denn manchmal kommt ausländisches Recht zur Anwendung.
Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rücktritt, Ausfall oder Verspätung
Der Fahrgast kann bis zum Antritt der Fahrt die Reise noch stornieren; allerdings ist dann der Busunternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, den er infolge der Aufhebung des Vertrags einspart, insbesondere dann, wenn er den Sitzplatz wieder anderweitig verkaufen kann. Oft wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, dass Prozentsätze bei Storno verlangt werden können. Diese müssen jedoch je nach Rücktrittszeitpunkt angemessen gestaffelt sein. Bei Verspätung oder Ausfall des Busses gibt es grundsätzlich keine Entschädigung. Der Busunternehmer ist allerdings verpflichtet, die Weiterbeförderung des Reisenden soweit möglich zu besorgen. Nur wenn er dies schuldhaft unterlässt, können Schadenersatzansprüche entstehen.

Falls bei einer Buspauschalreise Reisemängel vorliegen, können diese geltend gemacht werden. Das gilt z. B. für den Fall, dass der Reisende eine zu lange Wartezeit am Zusteigepunkt auf sich nehmen muss — das Landgericht Frankfurt sah hier die zumutbare Grenze bei zwei Stunden Wartezeit (NJW/RR 1988, S. 1451). Und sollte ein Reisender wegen eines Verkehrsunfalls beim Bustransfer vom Zielflughafen zum Hotel die Reise abbrechen müssen, so muss der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückzahlen, auch wenn er den Verkehrsunfall nicht verschuldet hat (Urteil LG Frankfurt vom 13. 1. 1986 in NJW/RR 86, S. 214).
§§ 649, 651a-1 BGB
Gepäck
Nach der Rechtsprechung muss der Reiseveranstalter nicht dafür haften, wenn ein Reisender anlässlich einer Busreise ihm gehörende Gegenstände im Bus zurücklässt (AG Frankfurt vom 3. 6. 1986, Aktz. 30C 5096/ 85-47). Vielmehr haftet der Busunternehmer grundsätzlich nur dann für den Verlust von Gepäck, wenn ihn ein Verschulden trifft, wenn also etwa dem Reisenden unterwegs das Gepäck aus dem unbewachten Bus gestohlen wird. Allerdings gilt dies wiederum nur, wenn der "Erfüllungsgehilfe" Busfahrer keine grobe Fahrlässigkeit begangen hat (Urteil des OLG Stuttgart vom 18. 3. 1985, Aktz. 6 U 125/83).
Siehe auch Pauschalreise




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