Computersabotage
(§ 303b StGB) ist das Stören einer für einen anderen wesentlich bedeutsamen Datenverarbeitung durch Datenveränderung oder Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers. Lit.: Guder, W., Computersabotage, 2000
§ 303 b StGB. Qualifizierter Fall der Sachbeschädigung nach § 303 StGB oder Datenveränderung nach § 303 a StGB. Die Vorschrift ist nach Umgestaltung durch das 41. StÄG seit dem 11.8. 2007 in völlig neuer Form in Kraft: Schutzobjekt des Abs. 1 ist eine Datenverarbeitung, die für eine andere Person von wesentlicher Bedeutung ist. Der Täter muss diese erheblich dadurch stören, dass er entweder (Nr. 1) eine Tat nach §303a begeht oder (Nr. 2) Daten in Nachteilszufügungsabsicht eingibt bzw. übermittelt, z. B. durch gezielte und massenhafte Überlastung eines Servers bei sog. „online-Demonstration” oder (Nr. 3) die Hardware zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert. Bezieht sich die Tat auf die Datenverarbeitung fremder Betriebe oder Behörden, ist sie in § 303 b Abs. 2 StGB noch weiter qualifiziert. Der Versuch von Abs. 1 oder 2 ist strafbar, § 303 b Abs. 3 StGB. Für besonders schwere Fälle des § 303 b Abs. 2, insbesondere bei Herbeiführung eines großen Vermögensverlusts oder bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei Taten, die die Versorgung der Bevölkerung oder die Sicherheit der Bundesrepublik beeinträchtigen, reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen, insbes. einem fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, durch Datenveränderung oder dadurch stört, dass er elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird gemäß § 303 b I, II StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, wenn der Täter z. B. eine Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern beeinträchtigt oder die Sicherheit der BRep. beeinträchtigt, droht Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (§ 303 b IV StGB). Versuch ist strafbar. Verfolgung einer Tat gem. § 303 b I, II StGB nur nach Strafantrag oder bei besonderem öffentl. Interesse an der Strafverfolgung (§ 303 c StGB). Die Vorbereitung der Tat ist strafbar wie beim Ausspähen von Daten.
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