Datenveränderung

(§ 303 a StGB) ist das rechtswidrige Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten. Es wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Splitt, A., Der Rechtswidrigkeitsbegriff im Rahmen des § 303 a StGB, 1999

§ 303 a Abs. 1 StGB. Vorsatztat, die § 303 StGB ergänzt und notwendig wurde, weil Daten nach h. M. keine Sacheigenschaften besitzen. Unter Bezugnahme auf § 202 a Abs. 2 StGB und dem dortigen Datenbegriff sind Tathandlungen unter Strafe gestellt, die bei körperlichen Gegenständen einer Sachbeschädigung gleichkommen: Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern. Durch das Tatbestandsmerkmal „rechtswidrig” werden nur solche Handlungen erfasst, die im Widerspruch zum Willen des Datenverfügungsberechtigten stehen. Der Versuch ist nach Abs. 2 strafbbedroht. Bestimmte Vorbereitungshandlungen sind nach Ergänzung des Tatbestandes durch das 41. StÄG seit dem 11. 8. 2007 gemäß §303a Abs. 3 StGB iVm §202c StGB strafbar.

Wer rechtswidrig elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird nach § 303 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Versuch ist strafbar. Verfolgung nur nach Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung. Die Vorbereitung der Tat ist strafbar wie beim Ausspähen von Daten.




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