Dauerrente
Im Sozialrecht :
Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung kann als vorläufige Entschädigung oder als Dauerrente gewährt werden. Steht die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalles noch nicht endgültig fest, so wird die Verletztenrente während der ersten drei Jahre nach dem Arbeitsunfall als vorläufige Rente gewährt (§62 SGB VII). Spätestens nach Ablauf der Dreijahresfrist ist die Dauerrente festzustellen (§62 SGB VII). Unterbleibt dies, wird die vorläufige Rente kraft Gesetzes zur Dauerrente (§62 Abs. 2 SGB VII). Die Dauerrente kann abweichend von der vorläufigen Rente festgesetzt werden (§ 62 Abs. 2 S. 2 SGB VII). Dies gilt auch dann, wenn keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit als Dauerrente gewährt werden (§§ 101, 102 SGB VI), wenn keine begründete Aussicht für die Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit besteht. Eine Dauerrente ist ferner zu gewähren, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. In den sonstigen Fällen wird die Rente nur befristet gewährt. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre. Eine Wiederholung der Befristung ist bis zu einer Gesamtdauer von 6 Jahren zulässig (§ 102 Abs. 2 SGB VI).
1.
In der Unfallversicherung kann das Ausmaß der dauernden Erwerbsminderung oftmals erst nach einiger Zeit beurteilt werden. Der Versicherungsträger soll in solchen Fällen während der ersten drei Jahre eine vorläufige Rente gewähren, die spätestens nach Ablauf dieser Zeit in eine Rente auf unbestimmte Zeit umzuwandeln ist (§ 62 SGB VII).
2.
In der Rentenversicherung ist D. zu gewähren, wenn nicht begründete Aussicht auf Behebung der Erwerbsminderung (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) in absehbarer Zeit besteht; in diesem Falle wird die Rente auf Zeit, und zwar längstens für drei Jahre, gewährt. Wiederholung ist möglich, in unmittelbarer Folge jedoch nur bis zur Dauer von sechs Jahren seit dem ersten Rentenbeginn (§§ 101, 102 SGB VI).
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