Demonstrationsdelikte sind: Verstoss gegen das VersammlungsG (z. B. Durchführung einer nicht genehmigten Demonstration mit Ausnahme der nach herrschender Meinung nicht genehmigungspflichtigen sog. Spontandemonstration), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte während einer Demonstration, Landfriedensbruch. Die früheren Bestimmungen des Auflaufs u. des Aufruhrs sind, dem Tag des Inkrafttretens des 3. StrafrechtsreformG nicht mehr strafbar. Siehe auch: Tumultschaden.
Weitere Begriffe : Einsicht(nahme) | Erschleichen von Leistungen | in dubio mitius |
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