Demonstrationsdelikte

sind: Verstoss gegen das VersammlungsG (z. B. Durchführung einer nicht genehmigten Demonstration mit Ausnahme der nach herrschender Meinung nicht genehmigungspflichtigen sog. Spontandemonstration), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte während einer Demonstration, Landfriedensbruch. Die früheren Bestimmungen des Auflaufs u. des Aufruhrs sind, dem Tag des Inkrafttretens des 3. StrafrechtsreformG nicht mehr strafbar. Siehe auch: Tumultschaden.

(kein Ausdruck des Gesetzes) nennt man Straftaten, die sich im Zusammenhang mit Demonstrationen häufiger ereignen, insbes. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (s. a. Ansammlung, unerlaubte), unerlaubte), Widerstand geg. d. Staatsgewalt und Landfriedensbruch. S. a. Nötigung. Zivilrechtlich Tumultschäden.




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