Devisen

Ansprüche auf Zahlung in fremder Währung an ausländischen Plätzen in Form von Guthaben und Forderungen bei ausländischen Banken sowie im Ausland zahlbarer Wechsel und Schecks. D. können ganz oder teilweise bewirtschaftet, d.h. staatlicher Lenkung unterworfen werden, in der Bundesrepublik Deutschland herrscht jedoch die freie Konvertierbarkeit (engl.: to convert = umwenden, umkehren, wechseln). Jedoch können D.-Börsen auf Anordnung der Bundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundesbank vorübergehend geschlossen werden, wenn eine erhebliche Marktstörung droht. Verstöße gegen Rechtsverordnungen, die den D.-Verkehr regeln, können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Nach der weiten Begriffsdefinition Zahlungsmittel in ausländischer Währung in Form von täglich fälligen Guthaben bei Kreditinstituten sowie Schecks und Wechsel, die auf ausländische Währungen lauten und im Ausland zahlbar sind. Nach dem engeren Begriff des Devisenhandels lediglich Guthaben in fremder Währung auf Konten bei ausländischen Kreditinstituten. Während Devisen Buchgeld bezeichnen, versteht man unter Sorten ausländisches Bargeld.

sind Ansprüche auf Zahlung in fremder Währung an ausländischen Plätzen in der Form von Guthaben bei Banken im Heimatland der Währung. Zu D. gehören auch Ansprüche, die wertpapiermäßig verbrieft sind (Wechsel, Schuldverschreibungen). Bei Devisenbewirtschaftung werden i. d. R. auch Gold, Silber, Platin und Legierungen dieser Metalle einbezogen. Im Unterschied dazu sind unter Sorten Münzen (Münzwesen) und Banknoten einer Fremdwährung zu verstehen.

ist der Anspruch auf Zahlung in fremder Währung gegen Gläubiger an einem ausländischen Platz (z.B. Guthaben bei ausländischer Bank, i.w. S. auch auf fremde Währung lautender, im Ausland zahlbarer Wechsel oder Scheck). Lit.: Ebke, W., Internationales Devisenrecht, 1991; Schulz, G., Entwicklung und Perspektiven des österreichischen Devisenrechts, 1997




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